Text gilt ab: 01.08.2010

3. Besonderheiten bei der Beteiligung des Freistaates als Nachbar in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

3.1 

Die Beteiligung einer staatlichen Dienststelle als Nachbar im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 66 BayBO) erfolgt unabhängig einer etwaigen Beteiligung derselben Stelle nach Art. 65 BayBO. Ist zu erwarten, dass die Dienststelle im Baugenehmigungsverfahren auf nicht nachbarschützenden Vorschriften beruhende öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben wird, ist die Nachbarunterschrift mit folgendem Zusatz zu versehen:
„Von dieser Nachbarunterschrift bleibt die Zulässigkeit des Vorhabens nach nicht nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften unberührt. “

3.2 

Bei Anträgen auf Übernahme von Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 3 BayBO) auf staatseigene Grundstücke im Sinn der Nrn. 1.2.1 und 1.2.3 ist die Stellungnahme der örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern einzuholen.