Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2010

3. Begriffsdefinitionen

3.1 Sturmwarndienst

Der Sturmwarndienst hat die Warnung der Wassersporttreibenden mit optischen Signalen vor Starkwind oder Sturm zum Gegenstand.
Sind keine Sturmwarnleuchten vorhanden, kann die Warnung bis zum Aufbau von Sturmwarnleuchten auf andere Weise erfolgen.

3.2 Starkwindwarnung

Sie wird über Sturmwarnleuchten durch das Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit 40 Blitzen pro Minute vorgenommen. Es wird vor Windböen oder anhaltendem Wind von 6 und 7 Beaufort (39 bis 61 km/h) gewarnt.
Die Starkwindwarnung soll die Wassersportler auf die Gefahr aufmerksam machen und sie veranlassen, die Wetterentwicklung sorgfältig zu verfolgen und ihr Verhalten darauf abzustellen.

3.3 Sturmwarnung

Sie wird über Sturmwarnleuchten durch das Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit 90 Blitzen pro Minute vorgenommen. Es wird vor Sturmböen von 8 und mehr Beaufort (62 km/h und mehr) gewarnt. Die Sturmwarnung wird etwa eine Stunde vor dem erwarteten Eintreffen eines Sturms ausgelöst.
Die Sturmwarnung soll die Wassersportler veranlassen, unverzüglich alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und das Ufer oder windgeschützte Stellen aufzusuchen.

3.4 Sturmwarnkommission

Die Sturmwarnkommission besteht aus Personen, die im Auftrag der Sicherheitsbehörde die Wetterentwicklung vor Ort beobachten und als Ansprechpartner für den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, zur Verfügung stehen. Die Sturmwarnkommission setzt sich aus geeigneten Personen zusammen, die das Wettergeschehen aufgrund ihrer Erfahrungen und Ortskenntnisse einschätzen können.