Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2010

2. Aufgabe und Zuständigkeiten

Der Sturmwarndienst ist eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 LStVG. Zuständig ist grundsätzlich das Landratsamt. Liegt ein See ausschließlich im Gebiet einer Gemeinde, ist diese zuständig.
Die zuständigen Landratsämter und Gemeinden haben für die Organisation des Sturmwarndienstes zu sorgen, insbesondere haben sie die notwendigen Sturmwarneinrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten. Sie sollen Sturmwarnkommissionen einrichten.
Die Sicherheitsbehörden/Sturmwarnkommissionen führen über jede Warnung (Starkwindwarnung, Sturmwarnung) einen Nachweis entsprechend der Anlage und senden diesen nach jedem Warnereignis oder nach dem 31. Oktober gesammelt an den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München.
Die Sicherheitsbehörden informieren über die Verhaltensregeln bei Starkwind- und Sturmwarnung.