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Text gilt ab: 01.08.2009

10. Staatliche Abschlussprüfung

Das erfolgreiche Absolvieren der Berufsabschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Altenpfleger bzw. Altenpflegerin “.