Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2010

3. Gefahren durch Kampfmittel, Anzeige- und Ahndungsvorschriften

3.1 Gefährdungspotenzial und Risiken

Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Jeder unsachgemäße Umgang birgt ein erhebliches Risiko. Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf möglicherweise munitionsbelasteten Grundstücken. Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (vgl. Nrn. 8 und 9).

3.2 Aufgefundene Kampfmittel, Verständigung der Polizei

Aufgefundene Kampfmittel sind stets als konkrete und unmittelbar zu beseitigende Gefahr anzusehen. Werden Gegenstände gefunden, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind sie unverändert in der vorgefundenen Lage zu belassen. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen.

3.3 Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften

Sind die aufgefundenen Kampfmittel Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 12 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 Nr. 3 KWKG). Die widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG).
Werden von den aufgefundenen Kampfmitteln explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen, gelten für Umgang und Überlassen in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. Der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 52 WaffG geahndet.
Für die Verfolgung der Straftaten nach dem SprengG bzw. dem KWKG ist das Bayerische Landeskriminalamt zuständig (siehe auch Nrn. 6.4 und 7).