Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2010

8. Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken

8.1 Verantwortung der Grundstückseigentümer

Die Beseitigung von konkreten Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen können, liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümer (siehe auch Nr. 4.2). Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (siehe Nr. 5), die Kampfmittelbelastung bzw. -freiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.

8.2 Recherchen, Gefahrenbewertung

Grundlage vorsorglicher Maßnahmen sind in der Regel grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung. Umfassende Informationen hierzu enthalten die vom Bund für seine Vorhaben erstellten „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung“ (www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de).
Die Gemeinden verfügen in der Regel über archivarische Unterlagen zu Kampfhandlungen, Bombenangriffen etc.
Im Hinblick auf Bombenangriffe, aber auch auf Gegebenheiten bei Kriegsende können in besonderer Weise alliierte Luftbilder zur Recherche dienen. Das Landesluftbildarchiv des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Bayern (Tel. 089 2129-1111; www.vermessung.bayern.de/luftbild/landesluftbildarchiv.html) verfügt über ca. 60.000 und damit über etwa ein Drittel der derzeit verfügbaren alliierten Luftbilder von Bayern, von denen gegen Gebühr Abzüge/Kopien bezogen werden können. Allerdings kann dort keine Aussage getroffen werden, ob es für den jeweiligen Bereich anderweitig noch weitere Luftbilder (etwa im Zusammenhang mit anderen Luftangriffen) gibt, die für eine Bewertung von Bedeutung sind. Für eine grundstücksbezogene Recherche und Bewertung empfiehlt es sich, Fachfirmen mit moderner volldigitaler oder optisch-digitaler Auswertestation und entsprechender Erfahrung in der Auswertung von Kriegsluftbildern zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).

8.3 Maßnahmen

Sind auf Grundstücken konkrete Maßnahmen veranlasst, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, Fachfirmen zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).
Geborgene Kampfmittel übergeben die Fachfirmen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, der sie ggf. vor Ort unschädlich macht, abtransportiert und vernichtet. Für diese Tätigkeiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden keine Kosten erhoben. Wegen der Übergabe und sonstiger Modalitäten haben sich die Fachfirmen zeitnah mit dem zuständigen Sprengkommando in Verbindung zu setzen – unbeschadet von der nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Anzeige der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt.