Text gilt ab: 01.05.2010

7. Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „neuer “ Kampfmittel

Bei „neuen“ Kampfmitteln (vgl. Nr. 2.2), die aufgefunden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen (Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz bzw. Waffengesetz).
Über den Fund „neuer“ Kampfmittel haben die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. die Polizei bei Straftaten nach dem SprengG bzw. dem KWKG unverzüglich das Bayerische Landeskriminalamt zu unterrichten. Das Bayerische Landeskriminalamt führt alle erforderlichen Maßnahmen wie die Identifizierung und ggf. Entschärfung sowie die Zerlegung, den Abtransport und die Vernichtung dieser Gegenstände durch.
Das Bayerische Landeskriminalamt ist über seine Koordinierungsstelle / Kriminaldauerdienst (KOST/KDD) unter der Telefon-Nr. 089 1212-2060 ständig erreichbar.
Bei Kampfmitteln der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte ist zugleich die nächstgelegene militärische Dienststelle zu verständigen.
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 8. Dezember 1995 (AllMBl 1996 S. 3) hingewiesen.