Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2010

6. Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „alter“ Kampfmittel sowie beim Fund von Handfeuerwaffen und deren Munition

6.1 Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und deren Munition

Die Polizei nimmt Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und Munition für Handfeuerwaffen in Verwahrung. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Polizei unter Berücksichtigung der Prüfung strafrechtlicher Normen (siehe Nr. 6.4). Bei der Vernichtung von Munition kann sich die Polizei der Hilfe des zuständigen Sprengkommandos bedienen.

6.2 Kampfmittel, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (z.B. Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten)

Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (z.B. Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten), verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde). Die Polizei sichert die aufgefundenen Kampfmittel vor unbefugtem Zugriff und sonstigen Einwirkungen. Wenn es besondere Umstände erfordern, kann in Absprache mit dem Sprengkommando auch das Landeskriminalamt um Unterstützung gebeten werden.

6.3 Kampfmittel, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten (z.B. Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist

Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten (z.B. Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist, verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde) sowie – soweit erforderlich – die Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheits- und Katastrophenschutzbehörde.

6.3.1 Gefahrenbereich, Räumung, Sicherheitsmaßnahmen

Die Polizei räumt den gefährdeten Umkreis der Fundstelle (Gefahrenbereich) unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten möglichst schnell und möglichst weiträumig und sperrt ihn ab. Wenn möglich, sollte ein Gefahrenbereich von mindestens 1.000 m Radius zugrunde gelegt werden. Bietet eine Bebauung Schutz, kann dieser Abstand dort angemessen verringert werden.
Liegen innerhalb des Gefahrenbereichs Versorgungseinrichtungen, Betriebsstätten von Verkehrs- oder Telekommunikationsunternehmen oder bedeutende Verkehrsanlagen, unterrichtet die Polizei auch die hierfür zuständigen Stellen.
Die Polizei informiert die fachkundige Person des Sprengkommandos möglichst frühzeitig und nochmals beim Eintreffen am Fundort über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und entscheidet im Benehmen mit ihr, ob sie ausreichen, ausgedehnt werden müssen oder eingeschränkt werden können.

6.3.2 Beseitigung der Explosionsgefahr, Abtransport des Kampfmittels

Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel entschärft werden kann, ist im Benehmen mit ihr – möglichst nach Anhörung der beteiligten Behörden und betroffenen Betriebe – die Zeit der Entschärfung möglichst so zu wählen, dass die im Gefahrenbereich liegenden Betriebe und der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die Entschärfung darf erst beginnen, wenn die Leitung des Polizeieinsatzes den Vollzug der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen festgestellt hat.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel nicht entschärft, aber abtransportiert werden kann, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Das Transportfahrzeug ist polizeilich zu begleiten.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel gesprengt werden muss, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass keine Explosionsgefahr mehr besteht (z.B. nach Entschärfen des Kampfmittels), sind die getroffenen Maßnahmen aufzuheben. Der Abtransport des Kampfmittels ist ggf. durch entsprechende Verkehrsmaßnahmen zu unterstützen.

6.4 Strafbare Handlungen

Stehen Kampfmittel im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, führt die Polizei die Ermittlungen durch (siehe auch Nr. 3). Die Kampfmittel stellen Beweismittel dar, Transport und Asservierung obliegen der Polizei.