Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2010

4. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

4.1 Öffentliche Sicherheit, Sicherheitsbehörden

Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen.

4.2 Verantwortung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich. Sie können von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert.

4.3 Verdacht auf Kampfmittel

Inwieweit es geboten ist, bei einem Verdacht auf noch nicht aufgefundene Kampfmittel sicherheitsrechtlich einzuschreiten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Den örtlichen Sicherheitsbehörden obliegt es dabei, grundstücksbezogene Gegebenheiten und insbesondere Bodeneingriffe hinsichtlich der Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu bewerten und über eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Zustands- bzw. Handlungsstörer zu entscheiden.