Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2008

8. Personalvertretungen

8.1 

Die Hauptpersonalvertretungen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in sämtlichen die Fernadministration betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die damit verbundenen Fragen, die sich aus der Protokollierung, Auswertung und Durchführung von Kontrollen sowie der Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit ergeben.

8.2 

Im Übrigen werden den Hauptpersonalvertretungen Auswertungen zur Verfügung gestellt, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.