Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2010

3. Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten

3.1 

Der Hauptpersonalrat stimmt der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zu. Er ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe zu informieren.

3.2 

Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG bleiben unberührt.

3.3 

Die örtlichen Personalvertretungen werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe informiert.