Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2010
Nächstes Dokument (inaktiv)

7. Inkrafttreten, Laufzeit

7.1 

Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Davon unberührt bleiben einvernehmliche Änderungen.

7.2 

Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
München, den 24. Februar 2010
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Klotz
Ministerialdirektor
Schmid
Vorsitzender