Inhalt

DFFV
Text gilt ab: 01.01.2010

2. Versicherungsschutz aus der DFFV

Auch der neue Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) gewährt den Bediensteten unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Sachschäden an nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Fahrzeugen, welche von den Bediensteten aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstfahrt benutzt werden.
Ein Merkblatt zum Inhalt des neuen Vertrages wird anliegend (Anlage 1) bekanntgemacht.