Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2012

6. Kosten des Überprüfungsverfahrens; Entschädigung der Beisitzer

6.1  Kostenträger und Kostenerhebung

Die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt die Antrag stellende Person.

6.1.1 

Bei Antrag stellenden Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des überprüfenden Gesundheitsamts richtet sich die erhöhte Gebühr nach der Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.Darin sind die Gebühr für die Erlaubnis nach § 1 HeilprG und die Entschädigung für die Sachverständigentätigkeit des eigenen Gesundheitsamts enthalten.Die Entschädigung für die Beisitzer im mündlichen Teil der Überprüfung ist daneben als Auslage von der Antrag stellenden Person zu erheben.

6.1.2 

Bei Antrag stellenden Personen aus dem Zuständigkeitsbereich von Gesundheitsämtern, die keine Überprüfungen durchführen, erhebt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur die Gebühr für die Erlaubnis nach Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses.Gleichzeitig erhebt das überprüfende Gesundheitsamt unmittelbar von der Antrag stellenden Person die Sachverständigenentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZuSEVO in Verbindung mit § 6 GGebO und Tarif-Nr. 3.9 der Anlage zur GGebO.

6.2  Aufwand für die Überprüfung

Der Aufwand für die Überprüfungen (einschließlich der Auslagen für Beisitzende sowie des Aufwands für die zentrale Vorbereitung der Fragen der schriftlichen Überprüfung) ist vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu tragen.Diesen fließen die entsprechenden Einnahmen nach den Nrn. 6.1.1 oder 6.1.2 zu (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 FAG, Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KG bzw. Vorbemerkung zu Kap. 1240 des Haushaltsplans des Freistaates Bayern).

6.3  Vergütung für die Beisitzenden

Die beteiligten Beisitzenden erhalten eine Vergütung.Sie beträgt je zu überprüfende Person bei Beisitzenden nach Nr. 4.4.4 dreißig Euro und bei Beisitzenden nach Nr. 5.2.3.3 sowie nach Nr. 5.3.4.3 vierzig Euro.Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten.Das gilt nicht für Reisekosten.Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt.Die Reisekostenabrechnungen sind an das überprüfende Gesundheitsamt zu richten.