Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2012

1. Erfordernis der Erlaubnis

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinn des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG.Aber auch bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert.Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig.Daneben kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern.Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen kann.Demnach ist nicht jede Tätigkeit, auf die die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG zutrifft, Ausübung der Heilkunde.Andererseits kann sie – wie etwa im Fall von Eingriffen und Behandlungen zu kosmetischen Zwecken – bei Fehlen eines krankhaften Zustands, also bei Maßnahmen am gesunden Menschen, gleichwohl vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1958, Az.: I C 25.56, NJW 1959, S. 833; BVerwG, Urteil vom 28. September 1965, Az.: I C 105.63, NJW 1966, S. 418; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1972, Az.: I C 2.69, NJW 1973, S. 579).Näheres hierzu ergibt sich aus der umfangreichen Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum.Einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedürfen demnach auch Personen, die in eigener Verantwortung und ohne den Weisungen einer zur Ausübung der Heilkunde befugten Person zu unterliegen, heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ausüben (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983, Az.: 3C 21.82, BVerwGE 66, S. 367 = NJW 1984, S. 1414).Keiner Erlaubnis bedürfen dagegen beispielsweise sog. Geistheiler (rituelle oder spirituelle Heiler) oder „Wunderheiler“ nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az.: 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705) bzw. vom 3. Juni 2004 (Az.: 2 BvR 1802/02, NJW 2004, S. 2890).