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VerwahrBek
Text gilt ab: 01.02.2010

5.   Besonders gesicherte Aufbewahrung durch die Landesjustizkasse Bamberg

5.1  

1Hat die Geschäftsstelle keine ausreichend sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten, so obliegt die Aufbewahrung der Landesjustizkasse Bamberg, die sie als Verwahrung nach den Kassenbestimmungen (vgl. insbesondere Nr. 1.1.3.2 ZErgBest, VV Nrn. 37, 55 bis 57 zu Art. 70, VV Nrn. 11 und 28 zu Art. 71 BayHO) zu behandeln hat; Nr. 4.2 Satz 4 bleibt unberührt. 2Sollen Geldbeträge in den eingelieferten Stücken erhalten bleiben, so ist dies besonders anzuordnen; sie sind als Wertgegenstände zu behandeln.

5.2  

1Zur Annahme von Einzahlungen oder Leistung von Auszahlungen sowie zur Annahme oder Auslieferung von Wertgegenständen sind der Landesjustizkasse Bamberg schriftliche Anordnungen in doppelter Fertigung unter Beachtung der Kassenbestimmungen (vgl. insbesondere VV Nr. 2 zu Art. 70 BayHO, Nr. 5.3 EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK) zu erteilen. 2VV Nr. 46.3 Satz 1 zu Art. 70 BayHO ist nicht anzuwenden.

5.3  

1Im Übrigen gelten Nrn. 4.3 und 4.4 entsprechend. 2Die Landesjustizkasse Bamberg zeigt den Vollzug auf dem Zweitstück der Kassenanordnung an. 3Die Vollzugsanzeige ist zu den Sachakten zu nehmen.