Inhalt

VerwahrBek
Text gilt ab: 01.02.2010

3.   Einfache Aufbewahrung

3.1  

1Die einfache Aufbewahrung obliegt der Geschäftsstelle. 2Sie hat hierbei die allgemeinen Anordnungen des Behördenleiters und etwaige besondere Anordnungen des Sachbearbeiters zu beachten.

3.2  

Bei Gegenständen, die außerhalb der Akten aufbewahrt werden, ist das Aktenzeichen zu vermerken.