Inhalt

VerwahrBek
Text gilt ab: 01.02.2010

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1  

Die Entscheidung, ob und in welcher Weise Gegenstände und Geldbeträge in amtliche Verwahrung zu nehmen sind, ist jeweils unverzüglich zu treffen und umzusetzen.

1.2  

Werden Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen, so ist darauf zu achten, dass sie vor Verlust, Verderb oder Beschädigung geschützt und mit entsprechender Sorgfalt aufbewahrt werden.

1.3  

1Die für die Aufbewahrung bedeutsamen Umstände (z.B. Einlieferung, Einziehung, Rückgabe) sind auf der Innenseite des Umschlags der Akten, zu denen die Gegenstände gehören, oder auf einem Vorblatt zu vermerken. 2Auf Urkunden ist ferner mit Bleistift das Aktenzeichen anzubringen.

1.4  

1Die Weitergabe eines Gegenstandes ist aktenkundig zu machen. 2Gegenstände, die im Falle des Verlustes nur mit Schwierigkeiten oder erheblichen Kosten ersetzt werden können, sind bei zeitweiliger Weggabe der Akten aus den Geschäftsräumen der Behörde zurückzubehalten, sofern die Beifügung nicht ausdrücklich angeordnet ist.

1.5  

Geht ein Gegenstand verloren oder wird er beschädigt, so ist dies unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen.