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Text gilt ab: 01.04.2009
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Grundstücke der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

FMBl. 2009 S. 54


6410-F
Grundstücke
der Bayerischen Verwaltung
der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
vom 3. März 2009 Az.: 44 - VV 2400 - 1 - 5 151/09
Für das Grundvermögen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen auf Grund von Art. 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 Alternative 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS 630-2-15-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Nachtragshaushaltsgesetz 2006) vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), die folgenden Regelungen:

I. 

1. Eigene Zuständigkeit

1.1 

Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit

1.1.1 

Grundstücke zu veräußern, die zum Grundstockvermögen des Freistaates Bayern gehören und deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;

1.1.2 

Grundstücke für das Grundstockvermögen des Freistaates Bayern zu erwerben, deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;

1.1.3 

Tauschverträge abzuschließen, wenn die Tauschleistung den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;

1.1.4 

Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an staatseigenen Grundstücken zu bestellen, Vereinbarungen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken zu schließen sowie Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken löschen zu lassen, wenn das Entgelt der einzelnen Dienstbarkeit den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt;

1.1.5 

staatseigene Grundstücke zu vermieten und verpachten sowie bestehende Miet- und Pachtverträge zu verlängern, wenn der monatliche Miet- oder Pachtzins den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt nicht für die Vermietung von Veranstaltungsräumen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.

2. Zustimmung

2.1 

Übersteigt in den Fällen des Nr. 1 der Wert des Grundstücks oder der dinglichen Belastung die Wertgrenze, bedarf der Abschluss des Rechtsgeschäfts der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Auf Art. 64 Abs. 2 BayHO und VV Nr. 4.1 zu Art. 64 BayHO wird hingewiesen.

2.2 

Der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen

2.2.1 

Vereinbarungen über die Bestellung von Erbbaurechten an staatseigenen und an fremden Grundstücken;

2.2.2 

der Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen mit Immobilienbezug.

3. Erweiterte Zuständigkeit

3.1 

Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird über die Regelung in Nr. 1 hinaus ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit

3.1.1 

Pfandfreigabeerklärungen für Rechte des Freistaates Bayern abzugeben, die an fremden Grundstücken in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sind, wenn die Beeinträchtigung des Rechtes angemessen entschädigt wird und den staatlichen Interessen nicht widerspricht, sowie Löschungserklärungen für Grundpfandrechte an fremden Grundstücken abzugeben, wenn die zu sichernden Forderungen getilgt sind;

3.1.2 

Rangrücktrittserklärungen nach Nr. 4.4 der Grundstücksverkehrsrichtlinien –GrVR – abzugeben;

3.1.3 

der Belastung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken mit Grundpfandrechten nach Maßgabe der Nr. 4.3.3 GrVR sowie der freihändigen Veräußerung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken nach §§ 5 und 7 ErbbauVO zuzustimmen.

3.2 

Zur Zuständigkeit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen für die Änderung und Aufhebung von Verträgen, Stundung und den Erlass von Vertragsstrafen, die Niederschlagung und die Einstellung des Einziehungsverfahrens wird auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 58, 59 BayHO verwiesen.

3.3 

Auf die weiteren Zuständigkeiten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaates Bayern als Grundstückseigentümer in Verwaltungsverfahren vom 19. September 1986 (FMBl S. 303, StAnz Nr. 42) und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten vom 26. Februar 2009 (FMBl S. 53) wird verwiesen.

4. Fälle von besonderer Bedeutung

Das Staatsministerium der Finanzen kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen.

II. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor