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Text gilt ab: 01.04.2009

II. 

1Die Immobilien Freistaat Bayern beteiligt bei der Behandlung von Anträgen auf Freigabe von Grundstücken Dritter die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen. 2Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen im Sinn dieser Bekanntmachung sind die Verwaltungsbehörden, für deren Zwecke die staatseigenen Grundstücke, zugunsten deren die Belastungen eingetragen sind, genutzt werden oder die die Rechte des Freistaats Bayern, die an Grundstücken Dritter dinglich gesichert sind, verwalten.