VertFreigBek
Text gilt ab: 01.04.2009
I.
1.
Bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten wird der Freistaat Bayern wie folgt vertreten:
- a)
- Wenn die Rechte oder Grundstücke im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Bewirtschaftung übertragen sind:durch die Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hierzu erlassenen Bestimmungen;
- b)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Staatsbauverwaltung verwaltet werden:durch die Regierungen, die Autobahndirektionen oder die Staatlichen Bauämter nach Maßgabe der von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hierzu erlassenen Bestimmungen;
- c)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden:durch die Regierungen oder die Wasserwirtschaftsämter nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hierzu erlassenen Bestimmungen;
- d)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden:durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
- e)
- wenn die Rechte vom Landesamt für Finanzen, Staatsschuldenverwaltung, verwaltet werden:durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
- f)
- bei allen übrigen Grundstücken:durch den Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen.
2.
Die Bestimmungen unter Nr. 1 gelten auch dann, wenn von Wiederkaufsrechten in einzelnen Wiederkaufsfällen kein Gebrauch gemacht werden soll, die Belastungen mit den Wiederkaufsrechten aber für künftige Wiederkaufsfälle bestehen bleiben sollen.