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VertFreigBek
Text gilt ab: 01.04.2009

I. 

1. 

Bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten wird der Freistaat Bayern wie folgt vertreten:
a)
Wenn die Rechte oder Grundstücke im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Bewirtschaftung übertragen sind:
durch die Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hierzu erlassenen Bestimmungen;
b)
wenn die Rechte oder Grundstücke von der Staatsbauverwaltung verwaltet werden:
durch die Regierungen, die Autobahndirektionen oder die Staatlichen Bauämter nach Maßgabe der von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hierzu erlassenen Bestimmungen;
c)
wenn die Rechte oder Grundstücke von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden:
durch die Regierungen oder die Wasserwirtschaftsämter nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hierzu erlassenen Bestimmungen;
d)
wenn die Rechte oder Grundstücke von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden:
durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
e)
wenn die Rechte vom Landesamt für Finanzen, Staatsschuldenverwaltung, verwaltet werden:
durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
f)
bei allen übrigen Grundstücken:
durch den Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen.

2. 

Die Bestimmungen unter Nr. 1 gelten auch dann, wenn von Wiederkaufsrechten in einzelnen Wiederkaufsfällen kein Gebrauch gemacht werden soll, die Belastungen mit den Wiederkaufsrechten aber für künftige Wiederkaufsfälle bestehen bleiben sollen.