Text gilt ab: 01.12.2009

2. Inhalt und Umfang der Übertragung

2.1 Inhalt der allgemeinen dienstrechtlichen Befugnisse

2.1.1 

Zu den dienstrechtlichen Befugnissen nach Nr. 1 gehören insbesondere die
Einstellung sowie die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse (einschließlich Beantragung von Förderleistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen),
Feststellung der Eingruppierung,
Regelung der Arbeitszeit,
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, auch vorübergehend oder vertretungsweise,
Höhergruppierung,
Gewährung von Zulagen und
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Auflösungsvertrag.

2.1.2 

Nr. 2.1.1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten (sog. ABM-Arbeitnehmer und -Arbeitnehmerinnen – vgl. hierzu AMS vom 26. Januar 1999 Az.: P3/1483/1/99).

2.2 Abordnung und Versetzung

2.2.1 

Die Dienststellen und Gerichte werden ermächtigt, im Rahmen der Befugnisse nach Nr. 1 Abordnungen und Versetzungen von Tarifbeschäftigten auszusprechen. Abordnungen und Versetzungen von einer oder an eine Dienststelle im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde und Abordnungen zu anderen Arbeitgebern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.

2.2.2 

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales wird ermächtigt, Abordnungen von Tarifbeschäftigten seines Bereiches, die der dienstrechtlichen Befugnis des Staatsministeriums unterliegen, auszusprechen.

2.3 Zuständigkeit des Staatsministeriums

2.3.1 

Das Staatsministerium ist zuständig
soweit nicht dienstrechtliche Befugnisse nach den Nrn. 1 bis 2.2, 3 und 5 dieser Bekanntmachung übertragen oder im Einzelfall zugewiesen wurden und
in Fällen der Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten ab EGr 10 TV-L über die gesetzliche Altersgrenze hinaus.

2.3.2 

Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Staatsministerium zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.

2.4 Vorbehalt für Einstellungen

Soweit im Rahmen der übertragenen Befugnisse Einstellungen von Tarifbeschäftigten ab EGr 13 TV-L (ausgenommen Ärzte und Ärztinnen) erfolgen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
Die erfolgte Einstellung ist dem Staatsministerium unverzüglich durch Vorlage eines Personalbogens mit Lichtbild (soweit vorhanden) anzuzeigen.
Ein Verzicht auf die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L ist nicht zugelassen.

2.5 Vollzug durch die Beschäftigungsbehörden und -stellen und Sonderregelungen

Der Vollzug der dienstrechtlichen Entscheidungen des Staatsministeriums, des Zentrums Bayern Familie und Soziales, des Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, der Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg und der Regierungen erfolgt durch die Beschäftigungsbehörden und -stellen. Dazu gehören auch der Abschluss, die notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Arbeitsverträge sowie die Unterrichtung der Bezügestellen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales und die Mittelbehörden können sich den Vollzug vorbehalten.