Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2009

3. Übertragung besonderer dienstrechtlicher Befugnisse

3.1 Wahrnehmung besonderer dienstrechtlicher Befugnisse

Die nachstehenden besonderen dienstrechtlichen Befugnisse werden wie folgt wahrgenommen:

3.1.1 

Für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, den Präsidenten oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg und die Regierungen
die Entscheidung über angezeigte Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L),
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3 TV-L),
die Bewilligung von Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 – (vgl. FMS vom 26. Juli 2007 Az. 25 – P 2164 – 001 – 25 870/07 in der jeweils gültigen Fassung),
die Bewilligung von Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2006, StAnz Nr. 50, FMBl S. 220, in der jeweils gültigen Fassung),
die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung,
die Bewilligung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L),
die Freistellung von der Arbeit (§ 29 TV-L),
die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf die Bezüge bis zu zehn Arbeitstagen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L),
die Bewilligung von Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (vgl. FMS vom 29. Oktober 2008 Az. 25 – P 2500 – 012 – 40 362/08 in der jeweils gültigen Fassung) und
die Ausstellung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L),
soweit nicht die Beschäftigungsbehörden oder -stellen (vgl. Nr. 3.1.2) zuständig sind.

3.1.2 

Durch die sonstigen Beschäftigungsbehörden und -stellen
die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3 TV-L),
die Bewilligung von Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (vgl. FMS vom 26. Juli 2007 Az. 25 – P 2164 – 001 – 25 870/07 in der jeweils gültigen Fassung),
die Bewilligung von Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2006, StAnz Nr. 50, FMBl S. 220, in der jeweils gültigen Fassung),
die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung,
die Bewilligung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L),
die Freistellung von der Arbeit (§ 29 TV-L),
die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf die Bezüge bis zu fünf Arbeitstagen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L),
die Bewilligung von Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (vgl. FMS vom 29. Oktober 2008 Az. 25 – P 2500 – 012 – 40 362/08 in der jeweils gültigen Fassung) und
die Ausstellung eines Zeugnisses (§ 35 TV-L).

3.2 Dienstrechtliche Entscheidungen für Leiter und Leiterinnen von Dienststellen

Dienstrechtliche Entscheidungen für Leiter und Leiterinnen von Dienststellen obliegen den jeweils vorgesetzten Dienststellen, soweit nicht allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung ergangen ist oder ergeht. Leiter und Leiterinnen von Dienststellen werden ermächtigt, sich Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L) selbst zu bewilligen.