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Text gilt ab: 01.11.2005
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2030.8.1-F

Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
vom 2. November 2005, Az. 25 - P 2007 - 002 - 40 895/05

(FMBl. S. 179)

(StAnz. Nr. 45)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern vom 2. November 2005 (FMBl. S. 179, StAnz. Nr. 45)

I. 

Auf Grund von Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes erlassen der Bayerische Landtag – Landtagsamt, die Bayerische Staatskanzlei, die Bayerischen Staatsministerien und der Bayerische Oberste Rechnungshof folgende Bekanntmachung:

1. 

In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern sind bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten, Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern und Richterinnen/Richtern die von der Vertreterversammlung der Bayerischen Landesunfallkasse beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Unfallverhütungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. Sie werden von der Bayerischen Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen sie im Internet zur Verfügung und können unter der Adresse www.bayerluk.de eingesehen und im pdf-Format ausgedruckt werden.

2. 

Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten und Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern entsprechend zu verfahren.

II. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, des Bayerischen Senats – Senatsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien, des Bayerischen Obersten Rechnungshofes und der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung vom 24. September 1991 (StAnz Nr. 39) außer Kraft.

Bayerische Staatskanzlei
Dr. Schön
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Schuster
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Klotz
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Wilhelm
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Erhard
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Weigert
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Dr. Kormann
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Lazik
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Adelhardt
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Seitz
Ministerialdirektor
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Dr. Fischer – Heidlberger
Präsident
Bayerischer Landtag – Landtagsamt –
Maicher
Ministerialdirektor