Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

3. Angabe der Schlüssel in Feld-Nr. 16 und 18 in der Annahmeanordnung:

3.1 

Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit der Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG) unterbleibt in den Annahmeanordnungen die Angabe der Schlüssel in Feld-Nr. 16 (Mahnung/Beitreibung) und in Feld-Nr. 18 (Verzugszinsen). Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut hat beim Vollzug der Annahmeanordnungen für die Abwasserabgabe
-
in Feld-Nr. 16 bei nichtkommunalen Abgabepflichtigen den Schlüssel „11“ und bei kommunalen Abgabepflichtigen den Schlüssel „16“ und
-
in Feld-Nr. 18 den Schlüssel „5“
zugrunde zu legen. Diese Schlüssel werden bei der Erfassung eines Neuzugangs durch den Sachbearbeiter oder bei der Umsetzung der elektronischen Anordnung durch die KABU-Programme gesetzt.

3.2 

In der 7. bis 9. Stelle der Abgabenummer sind
-
die kommunalen Abgabepflichtigen mit einer Zahl unter 500,
-
die nichtkommunalen Abgabepflichtigen mit einer Zahl ab 500
bezeichnet.