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Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

2. Abgabenummer:

Als Personenkontonummern (Nr. 7.3.2.3 EDVBK) werden die Abgabenummern verwendet. Die Abgabenummern werden von den Kreisverwaltungsbehörden vergeben (vgl. Nr. 1.4 und Anlage 14 VwVBayAbwAG). Die Prüfziffern zu den Abgabenummern werden auf Verlangen von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ermittelt und den Kreisverwaltungsbehörden mitgeteilt. Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut kann den Kreisverwaltungsbehörden das Schema für die Berechnung der Prüfziffer mitteilen. Hierbei können die Kreisverwaltungsbehörden gebeten werden, die Prüfziffern für die späteren Neuzugänge selbst zu errechnen.