Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

8. Unterbrechung der Zahlungsverjährung (Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 BayAbwAG):

Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut hat gegenüber Abgabeschuldnern, bei denen die Bemühungen um Erhebung des geschuldeten Betrags einschließlich der Vollstreckung erfolglos geblieben sind, jährlich einmal die Verjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs zu unterbrechen (§ 231 Abs. 1 AO). Abdruck des betreffenden Schreibens ist zu den Akten zu legen.