Inhalt

Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

7. Vollstreckung:

7.1 

Nach erfolgloser Mahnung ist die Vollstreckung nach VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO einzuleiten. Die Vollstreckung richtet sich nach den Art. 23 ff. VwZVG.

7.2 

Ist Abgabeschuldner eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Zweckverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist von der Vollstreckung abzusehen. Anstelle der Vollstreckung ist die Aufsichtsbehörde zu bitten, den Abgabeschuldner zur Zahlung zu veranlassen oder die Forderung der Staatsoberkasse Bayern in Landshut mit dem Ersuchen mitzuteilen, mit dieser Forderung gegen einen Anspruch des Einzahlungspflichtigen auf Auszahlung von Schlüsselzuweisungen, Kopfbeträgen u. Ä. aufzurechnen (VV Nr. 19.1.2 zu Art. 70 BayHO).