Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

6. Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO):

6.1  Allgemeines

6.1.1 

Unter den Begriff „Nebenleistungen“ fallen
-
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
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Stundungszinsen (§ 234 AO),
-
Zinsen für hinterzogene Abgaben (§ 235 AO),
-
Zinsen von Erstattungsbeträgen (§ 236 AO),
-
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO).

6.1.2 

Die Zuständigkeit der Staatsoberkasse Bayern in Landshut für die Festsetzung der Nebenleistungen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG. Die Zuständigkeit für die Festsetzung schließt die Zuständigkeit für die Veränderung (Stundung, Niederschlagung und Erlass) mit ein. Im Verhältnis zu den Abgabepflichtigen wird also bei Nebenleistungen ausschließlich die Staatsoberkasse Bayern in Landshut tätig.

6.1.3 

Abdrucke der Festsetzungen von Zinsen sind geordnet nach Abgabeschuldnern zusammen mit den übrigen Belegen aufzubewahren.

6.2  Festsetzungen der Nebenleistungen

6.2.1  Säumniszuschläge (Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG)

6.2.1.1 

Die Erhebung von Säumniszuschlägen richtet sich nach § 240 Abs. 1 und 3 AO. Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgt ggf. zusätzlich zu den Kosten für die Mahnung. Eine Befreiung von der Zahlung der Säumniszuschläge ist nicht möglich (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Nrn. 2 bis 5 zu § 240 AO des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) sind sinngemäß anzuwenden.

6.2.1.2 

Die Säumniszuschläge können erst berechnet und festgesetzt werden, wenn der Abgabepflichtige die Abwasserabgabe vollständig entrichtet hat. Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut hat die Säumniszuschläge zu berechnen, festzusetzen, zum Soll zu stellen und schriftlich anzufordern. Die Kleinbetragsregelung (Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO) ist anzuwenden.

6.2.2  Stundungszinsen (Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG)

Die Kreisverwaltungsbehörden haben der Staatsoberkasse Bayern in Landshut den Beginn und das Ende einer bewilligten Stundung in Form einer Anordnung nach Muster 61 EDVBK mitzuteilen. Angaben über die Verzinsung sind hierbei nicht erforderlich, weil hierüber die Staatsoberkasse Bayern in Landshut entscheidet. Über einen Verzicht auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2 AO) entscheidet die Staatsoberkasse Bayern in Landshut unter Beachtung der VV Nr. 1.4.2 zu Art. 59 BayHO.
Nummer 6.2.1.2 gilt entsprechend. Für die Höhe und die Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO. Die Nrn. 3 bis 7 zu § 234 AO des AEAO sowie die Nrn. 1 und 2 zu § 238 AO des AEAO sind sinngemäß anzuwenden.

6.2.3  Zinsen für hinterzogene Abwasserabgaben (Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG)

Für die Verzinsung von hinterzogenen Abwasserabgaben gilt Nummer 6.2.2 entsprechend.

6.2.4  Zinsen auf Erstattungsbeträge (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayAbwAG)

Die Kreisverwaltungsbehörden haben der Staatsoberkasse Bayern in Landshut durch Kassenanordnung Muster 20/820 EDVBK mitzuteilen, wenn durch
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eine außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung (§ 236 Abs. 1 AO) oder
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eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung (§ 236 Abs. 2 AO)
eine festgesetzte Abwasserabgabe herabgesetzt oder Abwasserabgabe erstattet wird. Der zu erstattende Betrag ist in Feld-Nr. 33 (nachfolgender Einmalbetrag) als Minusbetrag einzutragen. Der Beginn der Verzinsung ist in Feld-Nr. 20 (sonstige Anordnungen) anzugeben.
Nummer 6.2.1.2 gilt entsprechend. Die Nummern 2 bis 6 zu § 236 AO des AEAO sind sinngemäß anzuwenden. Die Zinsen sind zum Soll zu stellen und zusammen mit dem Erstattungsbetrag auszuzahlen.

6.2.5  Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayAbwAG)

Im Fall der Einlegung eines Widerspruchs kann die Widerspruchsbehörde, im Fall der Erhebung der Anfechtungsklage kann das Gericht die Aussetzung der Vollziehung anordnen (§ 80 VwGO). Wird die Aussetzung der Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde oder das Gericht angeordnet, hat die Kreisverwaltungsbehörde der Staatsoberkasse Bayern in Landshut eine Kassenanordnung Muster 61 EDVBK zu erteilen. Die Aussetzung der Vollziehung ist im Personenkonto zu vermerken.
Wird dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage stattgegeben, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die ursprüngliche Anordnung entsprechend zu ändern (Muster 20/820 EDVBK) und die Aussetzung der Vollziehung aufzuheben.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben oder wird der Abgabeschuldner zur Zahlung rechtskräftig verurteilt, lebt die Zahlungspflicht wieder auf mit der Folge, dass für den geschuldeten Betrag für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung Zinsen zu zahlen sind. Die Kreisverwaltungsbehörde hat mit Muster 61 EDVBK den Tag mitzuteilen,
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ab dem Zinsen zu erheben sind und
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an dem die Aussetzung der Vollziehung endet (§ 237 Abs. 2 AO).
Nummer 6.2.1.2 gilt entsprechend.

6.3  Stundung, Niederschlagung und Erlass von Nebenleistungen

6.3.1 

Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Nebenleistungen werden von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut bewilligt. Hierunter fällt auch ein Verzicht auf Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 2 AO. Die entsprechenden Verfügungen sind vom Kassenleiter oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Das Vorliegen der in den VV Nrn. 1 bis 3 zu Art. 59 BayHO genannten Voraussetzungen ist in einem Vermerk zu begründen. Der Vermerk sowie ggf. die Zustimmung nach Nummer 6.3.2 sind als begründende Unterlagen den entsprechenden kasseninternen Aufträgen beizufügen.

6.3.2 

Vor der Stundung, der Niederschlagung oder dem Erlass von höheren als der in VV Nr. 4.4 zu Art. 59 BayHO genannten Beträge hat die Staatsoberkasse Bayern in Landshut die Zustimmung des Landesamtes für Finanzen oder des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen. Die Zustimmungsbefugnis des Landesamtes für Finanzen richtet sich nach VV Nr. 4.3 zu Art. 59 BayHO.