Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

1. Allgemeines:

1.1 

Für das Erhebungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) sind die Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) unmittelbar anzuwenden, soweit in Art. 15 BayAbwAG nicht die entsprechende Anwendung einiger Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vorgesehen ist.
Für das Anordnungsverfahren gelten die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK).

1.2 

Die Abwasserabgabe ist als wiederkehrende Einzahlung zu behandeln. Dementsprechend werden von den Kreisverwaltungsbehörden die festgesetzten Beträge mit Muster 20/820 EDVBK angeordnet. Bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird für jede Abgabenummer ein Personenkonto eingerichtet.

1.3 

Auf die Verwaltungsvorschriften zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) wird hingewiesen.