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Text gilt ab: 15.02.2005
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Merkblatt
für die Fahrer staatlicher Dienstkraftfahrzeuge

Werden gegen die Fahrer der Dienstkraftfahrzeuge des Freistaates Bayern Schadensersatzansprüche Dritter wegen der durch den Gebrauch dieser Dienstkraftfahrzeuge verursachten Sach- und Personenschäden erhoben, so tritt der Freistaat Bayern für diese Schadensersatzansprüche an Stelle des Fahrers in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine Kraftfahrzeug-Pflichthaftpflichtversicherung ein. Die Fahrer staatlicher Dienstkraftfahrzeuge laufen Gefahr, diesen Schutz zu verlieren, wenn sie nicht vornehmlich folgende Verhaltensmaßregeln beachten:

1.  

Der Fahrer muss die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis (Führerschein) haben.

2.  

Bei Unfällen hat der Fahrer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Der Fahrer hat die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Zeugen und der am Unfall beteiligten Personen festzustellen und die Polizei hinzuzuziehen. Bei Unfällen, bei denen ausschließlich Sachschaden entstanden ist, der bei keinem der Beteiligten 2 000 € erreicht, kann die Zuziehung der Polizei unterbleiben, wenn alle Beteiligten darauf verzichten und über den Hergang des Unfalls im Wesentlichen Klarheit besteht. Dies gilt nicht bei schwerwiegenden Unfällen, wenn als Unfallursache eine mit Geldbuße bewehrte Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr anzunehmen ist oder ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder sonst unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden hat. Bei Unfällen ohne polizeiliche Aufnahme soll der Fahrer nach Möglichkeit photographische Aufnahmen veranlassen, Skizzen von der Unfallstelle anfertigen und unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren festhalten. Keinesfalls darf sich der Fahrer der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entziehen (Unfallflucht).

3.  

Der Fahrer hat seiner Beschäftigungsbehörde sofort anzuzeigen
a)
jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht oder Schadensersatzansprüche eines anderen zur Folge haben könnte,
b)
jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird,
c)
jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid, Verwarnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, zivilgerichtliche Klage).
Er hat dabei wahrheitsgemäß alle ihm bekannten Tatsachen, die für seine Schadensersatzpflicht von Bedeutung sein können, mitzuteilen.

4.  

Gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen und Arreste ist zur Wahrung der Fristen rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

5.  

Um der Entscheidung des Staates nicht vorzugreifen, darf der Fahrer Ansprüche des Geschädigten weder anerkennen noch befriedigen.

6.  

Der Freistaat kommt für die Schäden nicht auf, die der Fahrer vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Fahrer genießt auch keinen Schutz, wenn er zum Führen des staatlichen Dienstkraftfahrzeugs, mit dem er an dem Unfall beteiligt war, oder zu der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, nicht ermächtigt war.

7.  

Allen Fahrern staatlicher Dienstkraftfahrzeuge ist es untersagt, unter Alkoholeinwirkung oder dem Einfluss berauschender Mittel ein Dienstkraftfahrzeug zu führen.
Hat ein Fahrer aus dringenden Gründen eine Fahrt zu unternehmen, mit der er nicht rechnen musste, z.B., weil er aus der Freizeit zur Gefahrenabwehr herangezogen wird, so hat er zumindest uneingeschränkt die im Straßenverkehrsgesetz zulässigen Alkoholgrenzwerte zu beachten; auf keinen Fall darf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers eingeschränkt sein.

8.  

Alle Fahrer sind zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Durch eine unvorsichtige Fahrweise bringt der Fahrer nicht nur sein Leben und seine Gesundheit sowie Leben und Gesundheit anderer in Gefahr, sondern er setzt sich auch sonstigen schweren, mitunter Existenz gefährdenden Nachteilen aus (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis; Ersatzansprüche wegen Beschädigung von Eigentum des Freistaates Bayern, insbesondere wegen Beschädigung des Dienstkraftfahrzeugs; Ersatzansprüche Dritter, soweit nicht der Freistaat Bayern wie ein Versicherer einzutreten hat; arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen).

9.  

In Dienstkraftfahrzeugen zur Personenbeförderung und sonstigen Dienstkraftwagen mit mitfahrenden Beschäftigten darf nicht geraucht werden.