Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2017

2. 

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung und zu den Leistungserhebungen in den Kursen „Vokalensemble“ und „Instrumentalensemble“ in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums getroffen:

2.1 

Durchführung

2.1.1 

Die Kurse Vokalensemble und Instrumentalensemble können von den Schülerinnen und Schülern als jeweils zweistündige Fächer des Zusatzprogramms im Profilbereich belegt werden.

2.1.2 

Von den zwei Stunden eines Kurses Vokalensemble findet eine gemeinsame Basisstunde verpflichtend für alle Teilnehmer dieses Kurses statt. Ebenso findet von den zwei Stunden eines Kurses Instrumentalensemble eine gemeinsame Basisstunde verpflichtend für alle Teilnehmer dieses Kurses statt. Dabei darf die Basisstunde des Kurses Vokalensemble nicht mit der Basisstunde des Kurses Instrumentalensemble zusammengelegt werden.

2.1.3 

Hinsichtlich der Basisstunde ist eine wöchentliche Durchführung ebenso denkbar wie eine Zusammenfassung mehrerer Unterrichtsstunden zu einem größeren Block, wenn sichergestellt ist, dass der Unterricht im Umfang einer Wochenstunde auch tatsächlich erteilt wird.

2.1.4 

Die Schülerinnen und Schüler eines Kurses Vokalensemble können ggf. an verschiedenen Chören bzw. Gesangsensembles der Schule teilnehmen. Ebenso können die Schülerinnen und Schüler eines Kurses Instrumentalensemble an verschiedenen Orchestern bzw. Instrumentalgruppen der Schule teilnehmen. Die Mindestgröße für ein Ensemble besteht in beiden Fällen aus drei Teilnehmern.

2.1.5 

Der Besuch der Kursteilnehmer an einem Musikensemble im Umfang einer Wochenstunde kann, entsprechend der jeweiligen Probensituation, flexibel gestaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler insgesamt im Durchschnitt mindestens an einer Wochenstunde teilnehmen. Es empfiehlt sich aber, dass die Schülerinnen und Schüler am ggf. zweistündigen Musikensemble in der Regel freiwillig auch an der jeweils zweiten Stunde teilnehmen.

2.1.6 

Für Vokalensemble und Instrumentalensemble existiert jeweils ein gültiger Lehrplan, der unter der Internetadresse http://www.isb-gym8-lehrplan.de unter dem Menüpunkt „Weitere Lehrpläne“ eingesehen und ausgedruckt werden kann.

2.1.7 

Zulassungsbedingungen sind „eine gesunde Stimme sowie sängerische Erfahrung“ (im Fall der Wahl von Vokalensemble, vgl. Lehrplan Vokalensemble) sowie „der Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines Musikinstruments, das im jeweiligen Ensemble Verwendung findet“ (im Fall der Wahl von Instrumentalensemble, vgl. Lehrplan Instrumentalensemble).
Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Kursleiterin oder der jeweilige Kursleiter.

2.2 

Leistungserhebungen

2.2.1 

Große Leistungsnachweise
Die GSO legt in § 54 Abs. 3 Nr. 3e fest, dass „in den Fächern Vokalensemble, Instrumentalensemble (…) an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung tritt, die ein Prüfungsgespräch einschließt.“

2.2.2 

Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:
Vokalensemble:
Vorsingen von zwei Chorstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vomblattsingen einer leichteren tonalen Melodie
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Module des Lehrplans Vokalensemble
Instrumentalensemble:
Vorspiel von zwei Instrumentalstimmen aus den im Lauf des Ausbildungsabschnitts erarbeiteten Werken
Vomblattspiel einer leichteren Instrumentalstimme
Prüfungsgespräch: Fragen zu den erarbeiteten Werken sowie zu behandelten Inhalten der Module des Lehrplans Instrumentalensemble

2.2.3 

Bewertung
Vokalensemble: Die Bewertungen der Einzelleistungen von Chorstimme 1, Chorstimme 2, Vomblattsingen und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2 : 2 : 1 : 2 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorsingen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgesungenen Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.
Instrumentalensemble: Die Bewertungen der Einzelleistungen von Instrumentalstimme 1, Instrumentalstimme 2, Vomblattspiel und Prüfungsgespräch werden im Verhältnis 2 : 2 : 1 : 2 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die vorgespielten Stücke und die gestellten Fragen sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen.

2.2.4 

Die kleinen Leistungsnachweise orientieren sich an den Regelungen der §§ 53 und 55 GSO, wobei ein Schwerpunkt auf den praktischen Leistungen liegt.

2.2.5 

Die jeweilige Halbjahresleistung ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise (§ 61 Abs. 2 Satz 2 GSO).

2.2.6 

Die Bewertung der großen und kleinen Leistungsnachweise erfolgt durch die jeweilige Kursleiterin oder den jeweiligen Kursleiter des Kurses Vokalensemble bzw. Instrumentalensemble.