Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2017

1. 

Es werden folgende Regelungen zur Durchführung des Additums in Musik in der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums getroffen:

1.1 

Die Entscheidung für das schriftlich-praktische Abiturprüfungsfach Musik wird bereits in Jahrgangsstufe 10 getroffen (§ 47 Abs. 3 Satz 3 GSO). Im Hinblick auf die veränderte Berechnung der Halbjahresleistungen im Fach Musik (§ 61 Abs. 5 GSO) ist eine getroffene Entscheidung verbindlich.

1.2 

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 GSO hat die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu mindestens befriedigenden Leistungen im Fach Musik im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachzuweisen. Der Nachweis wird für alle Instrumente und Gesang gegenüber der Fachschaft Musik an der jeweiligen Schule erbracht, wobei die Prüfung so rechtzeitig vor dem 15. April durchzuführen ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler im Falle des Nichtbestehens noch rechtzeitig eine andere Wahl der Abiturfächer vornehmen kann.

1.2.1 

Anerkannte Musikinstrumente sind: Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Querflöte, Blockflöte (Sopran- und Altflöte), Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune, Tuba, klassische Gitarre, Harfe, Perkussion (mit Mallet-Instrumenten), Akkordeon (MIII), Hackbrett, Zither sowie Gesang.
Ab dem Oberstufenjahrgang 2010/12 sind folgende weitere Instrumente wählbar: Tenorhorn, Bariton, Euphonium, Mandoline.
Ab dem Oberstufenjahrgang 2017/19 ist folgendes weiteres Instrument wählbar: Akkordeon M(II)

1.2.2 

Die Entscheidung der Schülerin oder des Schülers muss für genau ein Instrument erfolgen (Ausnahmen siehe unter 1.2.4), ein Wechsel des Instruments während der Jahrgangsstufen 11 und 12 ist nicht möglich. Die Belegung des Additums kann durch Instrumental- bzw. Gesangsunterricht an der Schule selbst oder auf Antrag extern erfolgen. Im zweiten Fall muss die Schülerin oder der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) selbst für den Unterricht (z.B. bei Musikschullehrkräften oder Privatmusiklehrern) sowie dessen Organisation und Finanzierung sorgen. Die Wahl eines bestimmten Instruments begründet keinen Anspruch auf kostenlosen Unterricht in diesem Instrument an der Schule.

1.2.3 

Die instrumentalen bzw. vokalen Eingangsvoraussetzungen in die Oberstufe ergeben sich ab dem Oberstufenjahrgang 2010/12 aus Literaturlisten für die einzelnen Instrumente bzw. für Gesang, die unter dem Menüpunkt „Weitere Lehrpläne“ unter der Internetadresse http://www.isb-gym8-lehrplan.de heruntergeladen werden können.

1.2.4 

Bei der Wahl des Instruments klassische Gitarre ist es in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und in der Abiturprüfung möglich, jeweils ein Stück mit dem Instrument E-Gitarre zu spielen. Ebenso kann bei Wahl des Instruments Kontrabass jeweils ein Stück auf dem E-Bass vorgetragen werden. Existieren Instrumente einer Instrumentenfamilie in mehreren Größen (z.B. Blockflöte, Oboe, Saxophon) ist das Vorspiel auf verschiedenen Größen der Instrumentenfamilie möglich. Bei Perkussion kann das Vorspiel auch ausschließlich auf Mallet-Instrumenten erfolgen (jedoch in keinem Fall ohne Mallet-Instrumente).

1.3 

Die Leistungserhebungen im Rahmen des Additums Musik ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vorspiel bzw. dem Vorsingen. Analog zu den Regelungen für die fachpraktische Prüfung im Abitur (Anlage 8 GSO) werden auch für die Vorspiele in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 jeweils ein Pflichtstück, ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert. Im Ausbildungsabschnitt 12/2 wird nur ein Wahlstück und Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang gefordert.

1.3.1 

Die Vorspielstücke sollen aus verschiedenen Epochen stammen und stilistisch unterschiedlich ausgerichtet sein.

1.3.2 

Das jeweilige Pflichtstück wird in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 vom Kursleiter gestellt. Für die praktische Abiturprüfung benennt der Fachausschuss möglichst für jedes Instrument drei Vorschläge für Pflichtstücke, aus denen der Prüfling auswählen kann.

1.3.3 

Die Pflichtstücke sollen den Schülerinnen und Schülern sechs Wochen vor dem Vorspieltermin (ohne Ferien) mitgeteilt werden.

1.3.4 

Stücke, bei denen eine Klavierbegleitung vorgesehen ist, sollen in dieser Form vorgetragen werden. Ein Klavierbegleiter kann im Regelfall nicht von der Schule gestellt werden.

1.3.5 

Die Bewertungen der Einzelleistungen von Pflichtstück, Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1, 11/2 und 12/1 sowie in der Abiturprüfung im Verhältnis 2 : 2 : 1 gewichtet. Die Bewertungen der Einzelleistungen von Wahlstück und Vomblattspiel (bzw. Vomblattsingen) im Ausbildungsabschnitt 12/2 werden im Verhältnis 4 : 1 gewichtet. Der sich ergebende Punktwert wird ggf. gerundet. Über das Vorspiel ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gespielten Stücke sowie eine Charakterisierung der jeweiligen Prüfungsleistung hervorgehen. Tonträgeraufnahmen von Instrumental- bzw. Gesangsprüfungen sind als Beweismaterial grundsätzlich nicht zulässig.

1.3.6 

Die Vorspiele in den vier Ausbildungsabschnitten werden von der Kursleiterin oder dem Kursleiter des von der Schülerin oder dem Schüler besuchten grundlegenden Fachunterrichts Musik abgenommen.