Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 8
Ruhestand

1. Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten

1.1 Vorrang von Präventionsmaßnahmen

1.1.1

Als Präventionsmaßnahmen kommen in Betracht:
Mitarbeitergespräche,
Motivationsmaßnahmen,
medizinisch notwendige Kurmaßnahmen,
Anti-Stressprogramme,
psychologische Hilfestellungen,
Umschulungen, Fortbildungen, Weiterbildungen,
Umsetzungen in gleichwertige Tätigkeiten als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument,
konsequente Anwendung der § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG (Rehabilitation vor Versorgung),
bei Lehrkräften die vorübergehende Ermäßigung der Unterrichtspflicht.

1.1.2

1Die oder der Dienstvorgesetzte hat schon im Vorfeld und rechtzeitig die in der Aufrechterhaltung ihrer Dienstfähigkeit gefährdeten Beamtinnen und Beamten sowie etwaige Ursachen für die Gefährdung, die zu einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führen können, zu ermitteln und präventive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 2Die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.

1.1.3

§ 167 Abs. 2 SGB IX bleibt unberührt.

1.2 Prüfung der Dienstfähigkeit

1.2.1

Nach erfolglosen Maßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ist die Dienstfähigkeit der Beamtinnen und Beamten im Einzelfall und die Unabweisbarkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach strengen Maßstäben zu prüfen.

1.2.2

1Vor der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nach § 26 BeamtStG, Art. 65 ff. BayBG haben Dienstvorgesetzte oder von ihnen beauftragte Vorgesetzte mit der oder dem Betroffenen ein persönliches Gespräch zu führen, um einen aktuellen persönlichen Eindruck und ggf. weitere Informationen zu erhalten. 2Dieses Gespräch soll auch der Vorbereitung einer späteren Entscheidung über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit der oder des Betroffenen dienen. 3Ein solches Gespräch ist nicht erforderlich, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten es nicht zulässt oder auf Grund einer erheblichen organischen Erkrankung eine Ruhestandsversetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

1.2.3

1Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte (vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 66 Abs. 1 BayBG). 2Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet die nach Art. 71 Abs. 1 BayBG zuständige Behörde.

1.2.4

1Bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wirkt der Personalrat auf Antrag der oder des Beschäftigten nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) mit. 2Die Beamtin oder der Beamte ist rechtzeitig von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und auf ihr bzw. sein Antragsrecht hinzuweisen.
1Ebenfalls auf Antrag der oder des Beschäftigten ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG zu beteiligen; die oder der Beschäftigte soll über ihr bzw. sein Antragsrecht unterrichtet werden. 2Die Information der oder des Gleichstellungsbeauftragten soll gleichzeitig mit der Unterrichtung der Personalvertretung erfolgen.
1 Unabhängig von einem Antrag ist die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamten nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören. 2Bezüglich des erstmaligen Beteiligungszeitpunktes der Schwerbehindertenvertretung wird auf Nr. 10.2 der BayInklR verwiesen.

1.3 Gutachtensauftrag (insbesondere Sachverhaltsschilderung durch die oder den Dienstvorgesetzten)

1.3.1

1Die oder der Dienstvorgesetzte soll, wenn aus ihrer oder seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten gegeben sind, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten ein Zeugnis der Gesundheitsverwaltung (sogenanntes amtsärztliches Zeugnis) über die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten einholen. 2Wird trotz einer dreimonatigen durchgehenden krankheitsbedingten Fehlzeit kein Gutachten angefordert, so hat die oder der Dienstvorgesetzte die Gründe hierfür schriftlich festzuhalten.

1.3.2

1Die oder der Dienstvorgesetzte stellt bei der Anforderung eines Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend dar und teilt sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mit. 2Der Gutachtensauftrag enthält daneben konkrete Fragen an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtungsarzt (vgl. Nr. 1.4.2.5). 3Die Beamtin oder der Beamte erhalten eine Kopie des Gutachtensauftrags.

1.3.3

1Zur Sachverhaltsmitteilung gehört insbesondere die bisher ausgeübte Funktion der Beamtinnen oder Beamten. 2Die oder der Dienstvorgesetzte beschreibt das Anforderungsprofil des derzeit ausgeübten Dienstpostens konkret und umfassend. 3Neben einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung ist auch auf physische und psychische Anforderungen und Belastungen hinzuweisen, denen Beamtinnen oder Beamte in ihrem Amt konkret ausgesetzt sind.

1.3.4

1Die oder der Dienstvorgesetzte schildert den bisherigen Krankheitsverlauf aus ihrer oder seiner Sicht und berücksichtigt dabei insbesondere die Fehlzeitentwicklung, Zeitpunkt und Dauer der letzten Krankschreibung und gibt an, ob innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde. 2Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten Auskünfte über ihre Krankheit zu erteilen.

1.3.5

1Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit wesentlich sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit zur Erfüllung der den Beamtinnen oder Beamten obliegenden Dienstpflichten. 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat daher die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen konkret darzulegen.

1.3.6

1In Anwendung des Grundsatzes vom Vorrang von Präventionsmaßnahmenberichtet die oder der Dienstvorgesetzte auch über das Ergebnis der im Vorfeld zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit durchgeführten Präventionsmaßnahmen. 2Dazu ist die nach Nr. 1.1.2 gefertigte Dokumentation über die durchgeführten Präventionsmaßnahmen vorzulegen.

1.3.7

1In den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG zu beachten. 2Diese Vorschriften sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen andere Aufgaben, auch geringerwertige Tätigkeiten, übertragen werden können. 3Die Übertragung anderer Aufgaben hat Vorrang vor der Ruhestandsversetzung. 4In Ausführung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ trägt die oder der Dienstvorgesetzte bei vorliegenden Anhaltspunkten oder auf Grundlage von Angaben der Beamtin oder des Beamten die aus ihrer oder seiner Sicht bestehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in dem Gutachtensauftrag vor und beschreibt dabei insbesondere das Anforderungsprofil der anderen Verwendungsmöglichkeiten.
1Dabei ist die oder der Dienstvorgesetzte verpflichtet, im Einzelfall auch mit anderen in Betracht kommenden Dienststellen eine Abklärung der sonstigen Verwendungsmöglichkeiten herbeizuführen. 2Auf die Wahrung der Anonymität der oder des Bediensteten ist besonders zu achten. 3Ggf. wendet sich die oder der Dienstvorgesetzte an eine übergeordnete Behörde.

1.3.8

Die oder der Dienstvorgesetzte teilt in dem Gutachtensauftrag sämtliche sonstigen der Dienststelle bekannten Umstände mit, die für die Abfassung des Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung wesentlich erscheinen.

1.4 Zeugnis der Gesundheitsverwaltung

1.4.1

1Das amtsärztliche Zeugnis zur Frage der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen soll der oder dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben geben. 2Es hat daher neben Aussagen zur Dienstfähigkeit zusätzliche Angaben, insbesondere über geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und zur gesundheitlichen Eignung der oder des Untersuchten für die bisherige Tätigkeit und mögliche anderweitige, insbesondere die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten zu enthalten. 3Zu diesem Zweck stellt die oder der Dienstvorgesetzte an die Begutachtungsärztinnen oder Begutachtungsärzte konkrete Fragen zu den nachstehend unter Nr. 1.4.2.5 aufgeführten Bereichen.

1.4.2

1Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches – StGB –, Art. 30, 31 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG) gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu der den Gutachtensauftrag erteilenden Behörde. 2Diese ärztliche Schweigepflicht (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG) besteht aber nur insoweit, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GDVG) gedeckt ist. 3Die Gutachtenspflicht der Ärztin oder des Arztes beruht auf den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Dienstherrn, der seine gesetzlichen Aufgaben nur bei Kenntnis des Gesundheitszustandes der oder des Bediensteten wahrnehmen kann. 4Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen ergibt die Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig, dass die oder der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Angaben verlangen darf.

1.4.2.1

In Zweifelsfällen ist die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen.

1.4.2.2

Soweit die Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, tritt daher die ärztliche Schweigepflicht zurück und die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt handelt im Rahmen ihrer oder seiner gesetzlichen Gutachtenspflicht.

1.4.2.3

Erforderlich sind regelmäßig alle ärztlichen Erkenntnisse, deren Kenntnis für die oder den Dienstvorgesetzten notwendig ist, um die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung begründen zu können.

1.4.2.4

1Eine Mitteilung weiterer, über die Erforderlichkeit hinausgehender ärztlicher Erkenntnisse durch die Ärztin oder den Arzt an die zuständige Dienstbehörde ist zulässig, wenn die oder der Bedienstete mit der Weitergabe dieser ärztlichen Erkenntnisse einverstanden ist. 2Eine derartige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten kann mittels einer schriftlichen Erklärung der oder des Betroffenen erreicht werden. 3Die oder der Untersuchte ist jedoch nicht verpflichtet, diese Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären.

1.4.2.5

Fragebereiche der oder des Dienstvorgesetzten an die Begutachtungsärztin oder den Begutachtensarzt:
1Bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit teilt die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt der über die Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der oder des Bediensteten mit. 2Die Diagnose selbst sowie die Feststellungen, die zu dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich ist. 3Die oder der Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der (funktionalen) ärztlichen Diagnose und Gesamtbeurteilung daher in der Regel nur nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Einzelkrankheiten und Gesamtbefund) auf die Dienstfähigkeit. 4Die oder der Dienstvorgesetzte bittet um eine Beschreibung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen, insbesondere um eine Darlegung etwaiger Funktionseinschränkungen, z.B. kein Publikumsverkehr, erforderliche Unterbrechungen, Reduzierung der Arbeitszeit, keine Arbeiten unter Zeitdruck.
1Die oder der Dienstvorgesetzte hat ein Prognoseurteil zur voraussichtlichen Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen einzuholen, insbesondere darüber, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist, ob infolge der Erkrankung mit einer dauernden Unfähigkeit der oder des Bediensteten zur Erfüllung ihrer oder seiner bisherigen Pflichten zu rechnen ist, ob sie oder er überhaupt in absehbarer Zeit zum Dienst erscheinen und während der vollen Arbeitszeit Dienst leisten kann bzw. welche gesundheitlichen (Teil-)Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten bestehen. 2Ferner sind Auskünfte darüber einzuholen, ob Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen, psychotherapeutische Behandlung, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung, Heilkur) erfolgversprechend erscheinen und ob ein Antrag nach dem SGB IX für sinnvoll erachtet wird. 3Hält die Amtsärztin oder der Amtsarzt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für Erfolg versprechend, so begründet sie oder er dies unter Darlegung der vermuteten Dauer.
Im Gutachten ist festzustellen, ob bzw. inwieweit die oder der Betroffene hinsichtlich ihrer oder seiner gesundheitlichen Eignung die Anforderungen anderweitiger, insbesondere die von der oder dem Dienstvorgesetzten beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten erfüllen kann.
1Ferner ist danach zu fragen, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten wird (falls die oder der Betroffene in den Ruhestand versetzt wird zum Zwecke der Reaktivierung). 2Bei organischen Erkrankungen sollen Nachuntersuchungen nur dann angeordnet werden, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

1.5 Ergänzende fachärztliche Begutachtung

1Für das Zeugnis der Gesundheitsverwaltung kann es erforderlich sein, dass ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen. 2Die oder der Dienstvorgesetzte erklärt möglichst bereits im Gutachtensauftrag Einverständnis mit einer etwa erforderlichen Zusatzbegutachtung und ggf. den Umfang der Bereitschaft zur Kostenübernahme.

1.6 Mitwirkungspflichten der Beamtinnen und Beamten

1.6.1

Soweit es für die sachgerechte Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten erforderlich ist, sind die zu untersuchenden Beamtinnen oder Beamten auf Grund ihrer dienstrechtlichen Treuepflicht zu Mitwirkungshandlungen, wie z.B. der (ggf. teilweisen) Entbindung von privaten ärztlichen Gutachterinnen oder Gutachtern oder evtl. zugezogenen Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern von der Schweigepflicht, der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von fachärztlichen Zeugnissen verpflichtet.

1.6.2

1Die dienstrechtliche Treuepflicht gebietet, dass die Betroffenen an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken. 2Je zweifelhafter ein Fall ist, umso höhere Anforderungen sind an die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Mitwirkungspflichten zu stellen. 3Haben Beamtinnen oder Beamte die Ruhestandsversetzung beantragt (Art. 65 Abs. 3 BayBG), entfällt die Mitwirkungspflicht, wenn sie den Antrag zurücknehmen.

1.6.3

1Unterlassen Beamtinnen oder Beamte die im Einzelfall erforderlichen Mitwirkungshandlungen, so ist das Gutachten unter Hinweis auf fehlende oder lückenhafte ärztliche oder andere Informationen zur Vorgeschichte in dem aus ärztlicher Sicht möglichen Umfang zu erstellen. 2Die eingeschränkte Aussagekraft des Gutachtens ist zu erläutern. 3Ist der Sachverhalt auf Grund des nur eingeschränkt aussagefähigen Gutachtens aus Sicht der oder des Dienstvorgesetzten nicht vollständig aufklärbar, trägt die oder der Bedienstete, die oder der den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG gestellt hat, hierfür die Beweislast.

1.6.4

Die oder der Dienstvorgesetzte weist Beamtinnen oder Beamte auf ihre Mitwirkungspflichten und auf die möglichen Folgen einer Unterlassung hin.

1.7 Verfahren

1.7.1

Der Gutachtensauftrag ist schriftlich unter Verwendung des in der Anlage 6 enthaltenen Formblatts einzuholen, wobei Teil 1 des Formblatts von der Dienststelle und Teil 2 des Formblatts von der begutachtenden Ärztin oder dem begutachtenden Arzt auszufüllen ist.

1.7.2

Die (erste) Untersuchung durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt soll innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach dem Gutachtensauftrag erfolgen, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dies zulässt und die zuständige Behörde des Gesundheitsdienstes dazu in der Lage ist.

1.7.3

Art. 67 BayBG ist zu beachten.

1.8 Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten

1Die oder der Dienstvorgesetzte trifft die Entscheidung über die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses. 2Wird Dienstunfähigkeit bejaht, ist im Rahmen der erforderlichen Begründung darzulegen, warum keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht oder in Frage kommt.

1.9 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

Für die Versetzung in den Ruhestand von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird auf die BayInklR verwiesen.

2. Antragsruhestand

2.1

1Bei der Entscheidung über Ruhestandsversetzungen auf Antrag müssen die dienstlichen Interessen in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. 2Bei der erforderlichen Abwägung des dienstlichen Interesses mit den Individualinteressen ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Fiskalische Gründe dürfen nicht berücksichtigt werden.

2.2

Den dienstlichen Interessen ist in der Regel dann der Vorrang einzuräumen, wenn Beamtinnen oder Beamte in ihrem Aufgabengebiet unentbehrlich sind (etwa weil sie laufende Projekte betreuen oder eine längerfristige Vertreterfunktion wahrnehmen) und die Ablehnung des Antrags keine unzumutbare Härte darstellt.

2.3

Das dienstliche Interesse tritt demgegenüber regelmäßig zurück, wenn die konkret wahrgenommene Aufgabe wegfällt, die Planstelle eingezogen wird oder eine frei werdende Stelle derselben Fachlaufbahn innerhalb derselben Behörde eingespart wird, deren Wertigkeit 75 v. H. der durch die Ruhestandsversetzung frei werdenden Stelle entspricht.

2.3.1 Berechnung der Wertigkeit

2.3.1.1

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einsparung ist der Termin des Ruhestandseintritts der Beamtin oder des Beamten.

2.3.1.2

Basis für den Vergleich der Wertigkeit der Stellen sind die durchschnittlichen Stellengehälter (also ohne Versorgung und Arbeitsplatzkosten), die jeweils zur Haushaltsaufstellung bekannt gegeben werden.

2.3.1.3

1Bei Einsparung einer vergleichbaren Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerstelle sind die einsparbaren Beträge vor dem Vergleich in entsprechende Beträge für Beamtinnen und Beamte umzurechnen. 2Die Umrechnung erfolgt anhand der in Art. 6a des Haushaltsgesetzes des jeweils geltenden Jahres beschriebenen Vergleichbarkeit.

2.3.2

Die Heranziehung von Stellenbruchteilen ist zulässig.

2.4

1Im konkreten Einzelfall können bei der Entscheidung darüber hinaus auch weitere Gesichtspunkte eine frühere Ruhestandsversetzung rechtfertigen, soweit dies für die Realisierung der Zielsetzungen der Verwaltungsreform förderlich ist. 2Beispielsweise überwiegen die Individualinteressen die dienstlichen Interessen regelmäßig dann, soweit die Ruhestandsversetzung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Behördenverlagerung steht und die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller wahrgenommene Aufgabe an einen anderen Ort verlagert werden soll.

2.5

Vor der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung soll ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt werden, in dem insbesondere der Zeitpunkt des vorgesehenen Ruhestandseintritts und die Gründe, die evtl. einer antragsgemäßen Ruhestandsversetzung entgegenstehen, erörtert werden.

3. Begrenzte Dienstfähigkeit

3.1 Allgemeines

Die begrenzte Dienstfähigkeit ermöglicht es, Beamtinnen oder Beamte bei einer dauerhaften bloßen Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden.

3.2 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit

3.2.1

1Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinn des § 27 BeamtStG liegt vor, wenn Beamtinnen oder Beamte unter Beibehaltung ihres Amts ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. 2Die entsprechende Feststellung ist vergleichbar zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu treffen. 3Es kommt also darauf an, ob Beamtinnen oder Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 v. H. auf Dauer fähig sind.

3.2.2

1Wenn die oder der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit bei einer Beamtin oder einem Beamten hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. 2Dies ist auch dann der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit beantragt.

3.2.2.1

1Soweit Zweifel über das Bestehen oder den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bestehen, sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und jede oder jeder höhere Dienstvorgesetzte) ärztlich untersuchen und falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG gilt entsprechend.

3.2.2.2

Hinsichtlich der Mitteilung aus Untersuchungsbefunden des ärztlichen Gutachtens gilt Art. 67 BayBG entsprechend.

3.2.2.3

1Die oder der Dienstvorgesetzte soll bei dem amtsärztlichen Gutachten neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine ärztliche Stellungnahme dazu anfordern, ob die Beamtin oder der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann oder eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Erfolg versprechend erscheint. 2Der beurteilenden Ärztin oder dem beurteilenden Arzt sind zu diesem Zweck Angaben über die ausgeübte Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten und Möglichkeiten anderer Verwendung (einschließlich deren Anforderungen) zu machen.

3.2.2.4

1Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten nicht möglich ist, sind vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung nach dem Grundsatz „anderweitige Verwendung vor Versorgung“ zu prüfen und ggf. auszuschöpfen. 2§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG gelten entsprechend.

3.2.2.5

Soweit aus ärztlicher Sicht nur noch eine begrenzte Dienstfähigkeit gegeben und keine anderweitige volle Verwendung möglich ist, gelten die Ausführungen unter den folgenden Nrn. 3.2.3 bis 3.2.9.

3.2.3

1Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. 2Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens (siehe Nr. 3.2.2) zu entscheiden. 3Zuständig für die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Stelle, die nach Art. 18 Abs. 1 und 2 BayBG für die Ernennung zuständig wäre (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG).
1Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wirkt der Personalrat auf Antrag der oder des Beschäftigten nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG mit. 2Die Beamtin oder der Beamte ist rechtzeitig von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG) und auf ihr bzw. sein Antragsrecht hinzuweisen.

3.2.4

1Die beabsichtigte Entscheidung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist den Beamtinnen oder Beamten oder ihren Vertretern schriftlich mitzuteilen. 2Diese können hiergegen innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 3Die Entscheidung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist den Beamtinnen oder Beamten oder ihren Vertretern zuzustellen.
1 Den Bezügestellen sind von den personalverwaltenden Stellen alle für die Festsetzung und Abrechnung der (Teil-)Dienstbezüge maßgeblichen Vorgänge mitzuteilen. 2Dazu gehört insbesondere der Beginn der eingeschränkten Verwendung (vgl. Nr. 3.2.5) und der Umfang der Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, der in einem auf drei Nachkommastellen (kaufmännisch) gerundeten Vomhundertsatz der regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen ist. 3Beim Einsatz eines integrierten Verfahrens zur Personal- und Stellenverwaltung sowie zur Bezügeabrechnung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Den Beamtinnen und Beamten sind ab dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit die Bezüge entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG zu kürzen.

3.2.5

1Beamtinnen und Beamte werden mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird (vgl. Nr. 3.2.4), gemäß den Bestimmungen des § 27 BeamtStG verwendet. 2Auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtinnen oder Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

3.2.6

1Ab dem nach Nr. 3.2.5 maßgebenden Zeitpunkt wird die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, herabgesetzt. 2Es handelt sich allerdings nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtinnen und Beamten die ihnen mögliche Dienstleistung nicht nur teilweise, sondern vollständig erbringen. 3Die Regelungen der Teilzeitbeschäftigung im BayBG sind daher nicht anwendbar.

3.2.7

1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrem statusrechtlichen Amt und werden grundsätzlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. 2Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht der Beamtinnen und Beamten an einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an ihre Zustimmung gebunden. 3Auch mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten soll in der Regel nur eine Funktion übertragen werden, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist.

3.2.8

1Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden. 2Die versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen der Reduzierung der Arbeitszeit richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. 3Für die Besoldung gilt Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG.

3.2.9

1Hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten gilt bei Beamtinnen und Beamten, die begrenzt dienstfähig sind, Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG mit der Maßgabe, dass die verminderte als regelmäßige Arbeitszeit angesehen wird. 2Eine Genehmigung von Nebentätigkeiten ist deshalb in der Regel wegen übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft zu versagen, wenn diese den Bruchteil von acht Wochenstunden überschreitet, der dem Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG reduzierten Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entspricht. 3Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von der persönlichen regelmäßigen Arbeitszeit ausgegangen wird.
Beispiel:
Einer zu 50 v. H. dienstfähigen Beamtin oder einem zu 50 v. H. dienstfähigen Beamten – Arbeitszeit 21 Wochenstunden (bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden) – wäre in der Regel eine Nebentätigkeit zu versagen, die vier Stunden in der Woche überschreitet.

3.3 Ergänzende Geltung von Abschnitt 8 Nr. 1 – Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten –

Ergänzend sind bei der Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit Abschnitt 8 Nr. 1 – Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern – entsprechend anzuwenden.

4. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – Anordnung und Kostentragung

4.1 Allgemeines

1 § 29 Abs. 4 BeamtStG sieht die Verpflichtung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zur Teilnahme an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit vor. 2Diese Verpflichtung gilt in gleichem Maße für (vorübergehend) dienstunfähige aktive Beamtinnen und Beamte, sofern hierdurch eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG vermieden werden kann, und teildienstfähige Beamtinnen und Beamte, sofern die vollständige Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

4.2 Anordnung der Maßnahme

Eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahme) kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
1Die Maßnahme dient unmittelbar der Beseitigung krankheitsbedingter Leistungsdefizite der Beamtin oder des Beamten und damit der Wiederherstellung der (vollständigen oder teilweisen) Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. 2Die Erfolgsaussichten der Maßnahme sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; dabei soll auch eine Abschätzung der zu erwartenden Dauer und Kosten gegeben werden.
Die Maßnahme ist für die Beamtin oder den Beamten zumutbar.
Die für die Maßnahme anfallenden Kosten sind unter Anlegung eines strengen Wirtschaftlichkeitsmaßstabs angemessen.

4.3 Kostentragung

4.3.1

1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, dass er die notwendigen und angemessenen Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten durch die angeordnete Rehabilitationsmaßnahme entstehen, vollständig trägt. 2Die Beurteilung von Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten erfolgt nach den beihilferechtlichen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. 3Zu den notwendigen Kosten gehören nicht die Beträge, die sich im Rahmen der Beihilfefestsetzung infolge der Berücksichtigung von Selbstbehalten bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen mindernd ausgewirkt haben. 4Von der Kostentragung durch den Dienstherrn ausgeschlossen sind mittelbare Folgekosten, die ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren.

4.3.2

1Die nach Nr. 4.3.1 erstattungsfähigen Aufwendungen sind um die der Beamtin oder dem Beamten anderweitig zustehenden Leistungen (Leistungen der Beihilfe, aus einer privaten Krankenversicherung, einer Krankenhaustagegeldversicherung und vergleichbaren privaten Zusatzversicherungen, Leistungen nach dem SGB IX etc.) zu mindern. 2Sofern anlässlich einer stationären Behandlung Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, ist die Fürsorgeleistung in sinngemäßer Anwendung der beihilferechtlichen Regelungen um die entsprechenden Eigenbehalte zu mindern.

4.4 Verfahren

4.4.1

1Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet die Ernennungsbehörde vor Beginn der Maßnahme; abweichend hiervon entscheidet in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG die für die Beamtin oder den Beamten zuständige oberste Dienstbehörde. 2Mit der Anordnung der Maßnahme soll die Zusage der Kostenübernahme verbunden werden.

4.4.2

1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten setzt die nach Nr. 4.4.1 zuständige Behörde die vom Dienstherrn zu erstattenden Kosten nach Abschluss der Maßnahme durch förmlichen Abrechnungsbescheid fest. 2Hierzu kann sie mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten bei der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle Auskunft über die für die Maßnahme getroffene Beihilfefestsetzung anfordern.

4.4.3

1Während der Durchführung der Maßnahme können auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen Abschlagszahlungen geleistet werden. 2Übersteigen die geleisteten Abschlagszahlungen den sich aus Nr. 4.3 ergebenden Erstattungsbetrag, so hat die Beamtin oder der Beamte den übersteigenden Betrag zurückzuerstatten.

4.4.4

Die entstehenden Kosten sind bei Kap. 13 03 Tit. 443 03 – Fürsorgeleistungen für Beamte (Richter) aufgrund § 45 BeamtStG – abzurechnen.

5. Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand

5.1

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei

5.1.1

Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes (§ 25 BeamtStG, Art. 62, 129 bis 132 BayBG),

5.1.2

Versetzung in den Ruhestand (§ 26 BeamtStG, Art. 64 bis Art. 66 BayBG),

5.1.3

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§§ 30, 31 BeamtStG, Art. 68, 69 BayBG).

5.2 Inhalt der Urkunde

5.2.1

Die Urkundsformel lautet wie folgt:

5.2.1.1

Bei Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes (zu Nr. 5.1.1):
„Gemäß § 25 des Beamtenstatusgesetzes
und Art. 625 des Bayerischen Beamtengesetzes tritt
Herr/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
mit Ablauf des Monats ...
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“;

5.2.1.2

Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
mit Ablauf des Monats …
gemäß Art. 64 Nr. 16 oder 2 des
Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“;

5.2.1.3

Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 65 Abs. 3 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 65 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“;

5.2.1.4

Bei Versetzung in den Ruhestand nach Art. 66 BayBG (zu Nr. 5.1.2):
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“;

5.2.1.5

Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Art. 68 BayBG (zu Nr. 5.1.3):
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß Art. 68 des Bayerischen Beamtengesetzes
in den einstweiligen Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“;

5.2.1.6

Bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 2 BeamtStG, Art. 69 Abs. 1 BayBG (zu Nr. 5.1.3):
„Im Namen des Freistaates Bayern
versetze ich
Herrn/Frau (Amtsbezeichnung)
(Vorname Familienname)
gemäß § 18 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes
und Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes in den
einstweiligen Ruhestand.
Für die dem Freistaat Bayern geleisteten Dienste
spreche ich ihm/ihr den Dank und die Anerkennung der Bayerischen Staatsregierung aus.“.

5.2.2

Der Zusatz in der Urkunde über den Dank und die Anerkennung für die geleisteten Dienste unterbleibt, wenn Führung oder Leistung es nicht rechtfertigen, den Dank und die Anerkennung hierfür auszusprechen.

5.3 Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung

Wird bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Einzelfall ein späterer als der regelmäßige Zeitpunkt oder bei der Versetzung in den Ruhestand ein früherer als der regelmäßige Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestandes festgesetzt (Art. 70 Satz 1, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 BayBG), so sind in die Urkunde nach dem Namen die Worte „mit Ablauf des ...“ unter Angabe des Zeitpunkts einzufügen.

5.4 Ausfertigung und Aushändigung der Urkunde

1Hinsichtlich der Ausfertigung der Urkunde über die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist Abschnitt 2 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. 2Die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 71 Abs. 1 BayBG richtet sich nach Art. 10 BayBG.

6. Regelungen für Richterinnen und Richter

6.1 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

1Das Verfahren zur Versetzung von Richterinnen auf Lebenszeit und Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich nach Art. 65 BayRiStAG, das Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 66 BayRiStAG. 2Die Vorschrift über die anderweitige volle Verwendung nach dem Grundsatz „anderweitige Verwendung vor Versorgung“ (Nr. 3.2.2.4) ist für Richterinnen und Richter nicht anzuwenden.

6.2 Antragsruhestand

Für Richterinnen und Richter findet die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 3 BayRiStAG Anwendung.

5 [Amtl. Anm.:] In den Fällen der besonderen Altersgrenzen gemäß Art. 129 bis 132 BayBG und in den Übergangsfällen des Art. 143 BayBG sowie im Falle des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nach Art. 63 BayBG ist „Art. 62“ durch die jeweils einschlägige Norm zu ersetzen.
6 [Amtl. Anm.:] Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für den Bereich der besonderen Altersgrenzen ist „Art. 64 Nr. 1“ durch die jeweils einschlägige Norm zu ersetzen.