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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 7
Abordnung und Versetzung

1. Dauer von Abordnungen

1Abordnungen dienen dem vorübergehenden Einsatz von Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle. 2Die Dauer einer Abordnung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

2. Versetzung über den Landesbereich hinaus

2.1 Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern

2.1.1

1Treten Beamtinnen oder Beamte im Wege der Versetzung (§ 15 BeamtStG) in den Dienst des Freistaates Bayern über, so bleibt ihr Beamtenverhältnis hiervon unberührt. 2Eine Ernennung ist daher nicht erforderlich.

2.1.2

1Beamtinnen und Beamte erhalten im Falle der Versetzung nach § 15 BeamtStG von der aufnehmenden Stelle (Ernennungsbehörde) eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:
„Auf Grund der Versetzung ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ... in den Dienst des Freistaates Bayern übergetreten.
Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie Ihre Bezüge als ... aus einer Planstelle bei ...“.
2Ändert sich durch die Versetzung die Amtsbezeichnung, so ist in der Mitteilung Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Sie führen nunmehr die Amtsbezeichnung ... und erhalten ab diesem Zeitpunkt Ihre Bezüge aus einer Planstelle bei ...“.

2.2 Versetzung in den Bereich eines außerbayerischen Dienstherrn

1Die Versetzung zu einem anderen, nicht dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn hat zur Folge, dass Beamtinnen und Beamte vom Wirksamwerden der Versetzung an dem Beamtenrecht des neuen Dienstherrn unterstehen und damit einen anderen beamtenrechtlichen Status erhalten. 2Einer über den Bereich des Landes hinausreichenden Versetzung kommen somit Wirkungen zu, die allgemein nur durch eine Ernennung herbeigeführt werden können. 3Im Hinblick auf diese vergleichbaren Rechtswirkungen ist davon auszugehen, dass über den Bereich des Landes hinausreichende Versetzungen ebenso wie Ernennungen rechtswirksam nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werden können (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG, § 8 Abs. 4 BeamtStG).
1Um eine teilweise Unwirksamkeit von Versetzungsverfügungen zu vermeiden, sind Beamtinnen und Beamte nicht mit Rückwirkung zu versetzen. 2In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Versetzung erst mit Aushändigung der Versetzungsverfügung wirksam wird, wenn nicht in der Verfügung ausdrücklich ein späterer Tag für das Wirksamwerden bestimmt wird.