Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 4
Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren
1Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG kann der Dienstherr eine Gewichtung der verschiedenen Auswahlgrundlagen festlegen. 2Dabei kann den wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG auch das höhere Gewicht gegenüber den dienstlichen Beurteilungen beigemessen werden. 3Der Grad der Gewichtung im Einzelnen ist abhängig vom jeweils eingesetzten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren. 4Die dienstliche Beurteilung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 5Sie darf nicht zur Marginalie werden. 6Systematisierte Personalauswahlgespräche erfordern einen vorab festgelegten, für alle Bewerbungen einheitlich verwandten Fragenkatalog. 7Fragen und Antworten sind unter Beachtung des Gebots zur hinreichenden Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ebenso schriftlich zu dokumentieren, wie das Gesamtergebnis, das sich aus dem Gespräch herleitet. 8Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.