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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 17
Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel

1. Sechsjahresfrist

1.1

1Die Sechsjahresfrist des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG rechnet ab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 2Eine Ausbildungskostenerstattung kommt daher nicht in Betracht für Beamtinnen oder Beamte, die die nächst höhere Qualifikationsebene im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erreicht haben.

1.2

Als Zeiten im Sinn des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBG gelten auch
Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,
Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen dienen,
Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes (EÜG), §§ 9, 16a ArbplSchG, ggf. in Verbindung mit § 78 ZDG,
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens 24 Monaten,
die Elternzeit.

1.3

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Sechsjahresfrist sowie bei der Anwendung des Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung behandelt.

2. Verwandter fachlicher Schwerpunkt

Alle Schwerpunkte innerhalb einer Fachlaufbahn können regelmäßig als (miteinander) verwandt angesehen werden.

3. Mehrfacher Dienstherrnwechsel

1Bei einem mehrfachen Dienstherrnwechsel von Beamtinnen oder Beamten ist bei der Minderung des Erstattungsbetrages nach Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG auf die gesamte Dienstleistung bei den bisherigen Dienstherren abzustellen. 2Diese lineare Minderung der Ausbildungskosten nach der Zahl der Dienstjahre hat zur Folge, dass der abgebende Dienstherr den Erstattungsbetrag auch dann zu ermäßigen hat, wenn Beamtinnen oder Beamte bei ihm kein volles Jahr Dienst geleistet haben, aber nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe während dieser Dienstzeit ein Dienstjahr im Sinn von Art. 139 Abs. 5 Satz 1 BayBG vollenden.

4. Verzicht auf den Erstattungsbetrag

Ein Verzicht auf die Erstattung der Ausbildungskosten nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO ist nur möglich, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung bei der Schuldnerin oder beim Schuldner führen würde.

5. Qualifikationserwerb im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG

Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die im Arbeitnehmerverhältnis ausgebildet wurden (z.B. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure oder Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure), sind die Kosten der Ausbildung im Arbeitnehmerverhältnis nach Maßgabe des Art. 139 Abs. 4 BayBG zu erstatten.

6. Gleichwertigkeit

1Für die Frage der Gleichwertigkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG ist es unerheblich, ob das neue Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet ist. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Befristung erkennbar mit dem Ziel vereinbart wird, dass der Erstattungsanspruch wegen Ablaufs der Zweijahresfrist des Art. 139 Abs. 3 Satz 1 BayBG entfällt.

7. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

1Die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt ausschließlich nach dem Leistungsprinzip. 2Eine bei der Einstellung entstehende Verpflichtung zur Ausbildungskostenerstattung darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

8. Ausbildungskostenübernahme außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 139 BayBG

1 Art. 139 BayBG soll unter bestimmten Voraussetzungen auf Ausbildungsdienstherrn, die nicht in den Anwendungsbereich des BayBG fallen (z.B. Wechsel aus anderen Bundesländern oder sonstigen Dienstherrn außerhalb des Anwendungsbereich des BayBG), analog angewendet werden. 2Bei einer Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis stellt sich die Frage der Ausbildungskostenerstattung u.a. bei dual Studierenden in ausbildungsintegrierten Studiengängen sowie bei der Übernahme von Beschäftigten, die bei einem privaten Arbeitgeber ausgebildet worden sind.

8.1 Ausbildung im Beamtenverhältnis

Der Zahlung einer Ausbildungskostenerstattung analog Art. 139 BayBG kann nur zugestimmt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
1Es muss eine vollständige Ausbildung durchlaufen worden sein. 2Für berufsbegleitende Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses oder Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
b)
1Die Ausbildung erfolgte im Beamtenverhältnis. 2Ob die Bewerberin auch als Beamtin oder der Bewerber auch als Beamter übernommen oder im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden soll, ist dagegen ohne Bedeutung.
c)
1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2An das Erfordernis des dringenden Interesses ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Es muss im jeweiligen Einzelfall ein außerordentlicher Mangel an geeigneten anderen Bewerberinnen und Bewerbern bestehen, bei denen keine Ausbildungskostenerstattung erforderlich wäre. 4Zudem muss die Gewinnung der konkreten Bewerberin oder des konkreten Bewerbers unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips aufgrund akuten Personalmangels zwingend erforderlich sein und hierdurch für den Freistaat Bayern aufgrund der zu erwartenden Leistung und Befähigung ein erheblicher Vorteil entstehen. 5Das verlangt eine Abwägung zwischen Gewinnungsinteresse und Kostenfolge. 6Eine pauschale Übernahme der Ausbildungskosten kommt nicht in Betracht.
d)
Die Erstattung erfolgt nicht an die Beamtin oder den Beamten, sondern ausschließlich an den Ausbildungsdienstherrn auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
e)
Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
f)
Die Beamtin oder der Beamte verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildungsdienstherrn maßgeblich war.
g)
Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer stehen.
h)
Die Ausbildungskostenübernahme übersteigt nicht den Betrag analog Art. 139 BayBG.

8.2 Ausbildung im Ausbildungs- oder Studienverhältnis

Die Übernahme der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten oder der zurückzuzahlenden Studienentgelte ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a)
1Es muss eine Ausbildung oder ein ausbildungsintegriertes duales Studium durchlaufen worden sein. 2Für Fortbildungen können keine Kosten übernommen werden.
b)
1Es besteht ein dringendes Gewinnungsinteresse. 2Nr. 8.1 Buchst. c ist entsprechend anzuwenden.
c)
Die Erstattung erfolgt nicht an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich an den Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber auf Basis einer individuellen Verwaltungsvereinbarung.
d)
Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und nicht bereits eine Zahlung geleistet hat.
e)
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erstattung der Ausbildungskostenübernahme, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern vor Ablauf der Zeit ausscheidet, die für die Ausbildungskostenerstattung bei seinem Ausbildenden oder bisherigen Arbeitgeber maßgeblich war.
f)
Nr. 8.1 Buchst. g und h gilt entsprechend.