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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 14
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

1. Mutterschutzverordnung

1.1 Fortzahlung von Zulagen während der Beschäftigungsverbote

1Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. 2Unterschreitet die Dauer des Beamtenverhältnisses diesen Zeitraum, so ist der kürzere Zeitraum zugrunde zu legen. 3Bei Beginn des Beamtenverhältnisses während eines Monats unterbleibt eine Hochrechnung der gezahlten Zulagen auf einen vollen Monat.
1Der sich bei der Berechnung ergebende Monatsbetrag steht laufend für die Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum letzten Tag einer sich daran anschließenden Stillzeit zu. 2Der Zuschuss wird nach Ablauf der in die Elternzeit fallenden Mutterschutzfristen in einer Summe gezahlt.

1.2 Zuschuss nach § 21 UrlMV

1.2.1

1Der Zuschuss nach § 21 UrlMV ist auch dann zu gewähren, wenn ein Urlaub aus familienpolitischen Gründen ab der Geburt eines weiteren Kindes durch eine Elternzeit unterbrochen wird. 2Für die Gewährung ist es ohne Bedeutung, für welches Kind Elternzeit genommen wird.

1.2.2

Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses übersendet die Beschäftigungsbehörde der antragsberechtigten Beamtin ein Informationsschreiben mit einem Antwortteil, welcher die Anschrift der zuständigen Bezüge-/Anordnungsstelle enthält.

2. Arbeitsbedingungen für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern an Bildschirmgeräten

Ergänzend zur Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) sowie von Nr. 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), wird Folgendes bestimmt:

2.1 Ärztliche Untersuchung

2.1.1

Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen anzubieten.

2.1.2

Eine erneute Untersuchung der Augen ist bei gegebener Veranlassung, ansonsten nach dreijähriger Beschäftigung an einem Bildschirmarbeitsplatz seit der jeweils letzten Untersuchung anzubieten.

2.1.3

1Die Untersuchungen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 werden vom personalärztlichen oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine augenärztliche Untersuchung veranlasst. 2Besteht kein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl der Beamtinnen und Beamten durchzuführen.

2.1.4

Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstherr.

2.2 Unterrichtung, Einweisung und Einarbeitung

1Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz hat die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtinnen und Beamten über die Regelungen der BildschArbV und dieser Regelung in geeigneter Weise zu unterrichten. 2Ferner sollen die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig und im erforderlichen Umfang in die Handhabung der Arbeitsmittel eingewiesen werden. 3Um eine ergonomisch richtige Handhabung der Arbeitsmittel zu gewährleisten, sollen die Beamtinnen und Beamten auf die Ausführungen im Anhang zur BildschArbV über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen hingewiesen werden.

2.3

Für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger (Art. 35 BayBG) gelten die Regelungen entsprechend.

3. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

Zur Anwendung der Vorschriften des SGB IX auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtinnen und Beamte wird auf die BayInklR verwiesen.

4. Jugendarbeitsschutz

4.1 Erstuntersuchung

Das Zeugnis des Gesundheitsamtes, durch das die gesundheitliche Eignung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nachzuweisen ist, gilt als Nachweis der Erstuntersuchung im Sinn des Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBG.

4.2 Nachuntersuchung

1Dienstvorgesetzte haben die Nachuntersuchung rechtzeitig zu veranlassen sowie den jugendlichen Beamtinnen und Beamten den Zweck dieser Untersuchung mitzuteilen. 2Sie soll vom Gesundheitsamt vorgenommen werden, soweit diese Behörde die Einstellungsuntersuchung (Erstuntersuchung) durchgeführt hat. 3Das Recht der jugendlichen Beamtinnen und Beamten, für die Nachuntersuchung eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt zu wählen, bleibt unberührt.

4.3 Geltungsbereich

Art. 100 BayBG ist für jugendliche Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger (Art. 35 BayBG) entsprechend anzuwenden.