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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 13
Schadenersatz

1. Allgemeines

1.1 Schadenereignis

Der für die Gewährung von Sachschadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 2 BayBG maßgebliche Schaden muss in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Unfallereignis, das von außen auf die Beamtin oder den Beamten eingewirkt hat, eingetreten sein.

1.2 Antragstellung

1Anträge sind unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Nachweis des entstandenen Sachschadens innerhalb der Meldefrist von drei Monaten zu stellen. 2Staatliche Beamtinnen und Beamte verwenden hierfür das im Internet abrufbare Formblatt (www.lff.bayern.de/formularcenter/dienstunfall) und senden es an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg. 3Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 32 BayVwVfG) möglich.

1.3 Leistungsausschluss

1Hat die Beamtin oder der Beamte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nicht gewährt. 2Sachschadenersatz wird auch dann nicht gewährt, wenn mit dem Unfall keine körperliche Gefährdung verbunden war, es sein denn, der Schaden ist an einem Arbeitsmittel entstanden.

1.4

Sachschadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 2 BayBG ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 75 € nicht übersteigt.

1.5 Ersatzfähigkeit

1Der Ersatz ist auf die nach allgemeiner Verkehrsanschauung üblicherweise mitgeführten Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt, die zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt werden. 2Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, welche die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat (Arbeitsmittel); hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug, das aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstreise oder eines -ganges benutzt wird. 3Unerheblich ist, wer Eigentümer des beschädigten Gegenstandes ist. 4Erstattungsfähig sind tatsächlich entstandene und notwendige Reparaturkosten. 5Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist bis zur Höhe des Zeitwertes Entschädigung zu leisten. 6Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel einschließlich Sehhilfen. 7Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst. 8Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.

1.6 Erstattung durch Dritte

1Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann (z.B. Kfz-Versicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen). 2Auf den Klageweg ist nicht zu verweisen, wenn die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. 3Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften vor.

2. Sachschadenersatz bei Kfz-Schäden

2.1 Ersatzfähige Kraftfahrzeugschäden

Schäden an Kraftfahrzeugen werden nur ersetzt, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeugs
triftige Gründe zur Durchführung einer Dienstreise oder eines -ganges (vgl. Nr. 2.2) oder
schwerwiegende Gründe bei der Fahrt von der Familienwohnung zur Dienststelle und zurück (vgl. Nr. 2.4)
vorliegen.

2.2 Ersatz bei triftigen Gründen

Triftige Gründe liegen vor

2.2.1

bei den mit der Dienstreise oder dem -gang veranlassten Fahrten mit einem der Beamtin oder dem Beamten, einem Familienangehörigen oder einer anderen mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehörenden Kraftfahrzeug, wenn dies vor Antritt der Dienstreise oder des -ganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist (Art. 6 Abs. 1 BayRKG). Beginn und Ende einer Dienstreise sowie das Vorliegen triftiger Gründe richten sich nach den Angaben in der Dienstreisegenehmigung/-anordnung;

2.2.2

bei Wegeunfällen, wenn das Kraftfahrzeug am Unfalltag nur wegen einer Dienstreise oder eines -ganges benutzt werden sollte oder benutzt wurde und für die Benutzung im Rahmen der Dienstreise triftige Gründe gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRKG anerkannt waren.

2.3 Schadensregulierung

1Der Freistaat Bayern hat für die Ersatzleistung an staatliche Beamtinnen und Beamte in den in Nr. 2.2 aufgeführten Fällen eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung abgeschlossen. 2Ansprüche staatlicher Beamtinnen und Beamter sind unmittelbar bei der Versicherung geltend zu machen.

2.4 Ersatz bei schwerwiegenden Gründen

1Schwerwiegende Gründe können sich ergeben

2.4.1

aus der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z.B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit, nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),

2.4.2

aus den örtlichen Verhältnissen am Wohn- oder Dienstort, die eine Kraftfahrzeugbenutzung im Zusammenhang mit der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich machen (Park-and-ride-System),

2.4.3

wegen der persönlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten (z.B. außergewöhnliche Gehbehinderung) oder

2.4.4

aus dienstlichen Gründen, wenn umfangreiches Gepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportiert werden muss, welches auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lässt.
2Die Nutzung des Kraftfahrzeugs allein aus Gründen der Zeitersparnis ist kein schwerwiegender Grund.

2.5 Begrenzung der Ersatzleistung

Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen, die aus schwerwiegenden Gründen benutzt werden, beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 €, von Krafträdern und Zweirädern auf 150 € der nicht gedeckten Kosten.

2.6 Ersatzfähiger Schaden

1Sachschäden an Kraftfahrzeugen sind nur bis zur Höhe der notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am Tage des Unfalls erstattungsfähig, auch wenn am Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. 2Erstattungsfähig sind auch nachgewiesene Kosten, die mit der Behebung des Kraftfahrzeugschadens unmittelbar zusammenhängen, wie Abschleppkosten und Kosten für Kfz-Kennzeichen. 3Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Kraftfahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht).

2.6.1

1Leistungsobergrenze bei Neufahrzeugen ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Kaufpreis in der jeweiligen Ausstattung am Tage des Unfalls. 2Der Restwert des Unfallfahrzeugs oder der beim Verkauf erzielte Erlös wird angerechnet.

2.6.2

Mittelbare Schäden, wie z.B. ein merkantiler Minderwert oder Vermögensschäden, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens, sind nicht erstattungsfähig.

3. Ersatz sonstiger Kosten

3.1 Ersatz für Erste-Hilfe-Leistung

1Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung besondere Kosten entstanden, z.B. für die Herbeiholung einer Ärztin oder eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel, werden diese erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. 2Gleiches gilt für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung einen Schaden erlitten haben und dieser nicht auf andere Weise ersetzt werden kann.

3.2 Ersatz bei erhaltener Pauschale

1Für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die gegen eine pauschalierte Entschädigung (z.B. Arbeitsgeräte) verwendet werden, wird kein Ersatz geleistet. 2Pauschalierte Entschädigungen für die Beschaffung von Dienstkleidung ohne Ersatzleistung für beschädigte Gegenstände, schließen Sachschadenersatz nicht aus.

4. Entsprechende Anwendung

4.1

Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 98 BayBG gelten gemäß Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten.

4.2

Gleiches gilt für Sachschäden, die Bediensteten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht, dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch, dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz oder in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses (Art. 114 Abs. 2 BayBG) entstehen.