Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 12
Fürsorge

1. Freizeitausgleich wegen Inanspruchnahme durch Reisezeiten

Aus Fürsorgegründen wird bei Inanspruchnahme durch Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit (§ 7 Abs. 2 BayAzV in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 1.2.1) oder der täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 BayAzV) anfallen, ein Freizeitausgleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.1

1Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeiten, es sei denn, dass während der Reisezeiten vorgeschriebener Dienst zu verrichten ist. 2Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit oder der täglichen Arbeitszeit anfallen, können daher nicht als Mehrarbeit im Sinn des Art. 87 Abs. 2 BayBG berücksichtigt werden. 3Reisezeiten, die in die für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende Sollzeit oder tägliche Arbeitszeit fallen, werden grundsätzlich auf die Arbeitszeit angerechnet.

1.2

1Werden Beamtinnen und Beamte wegen Dienstreisen (Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) oder Dienstgängen (Art. 2 Abs. 5 BayRKG) außerhalb der für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte festgelegten Sollzeit oder täglichen Arbeitszeit beansprucht, so werden Reisezeiten zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen. 2Abweichend von Satz 1 erhöht sich der Umfang des Freizeitausgleichs auf zwei Drittel der Reisezeiten, soweit Beamtinnen und Beamte durch Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Anspruch genommen werden.

1.3

1Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft. 2Für die Rückreise gilt Satz 1 entsprechend. 3Wartezeiten ohne Dienstleistung, z.B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht. 4Wird die Dienstreise oder der Dienstgang von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn es zur Erledigung des konkreten Dienstgeschäfts aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, die Dienstreise zwischen 20 und 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden.

1.4

1Der Freizeitausgleich soll innerhalb von drei Monaten gewährt werden. 2Die Abrechnung ist für jeden Kalendermonat zu erstellen.

1.5

Nrn. 1.1 bis 1.4 gelten nicht für Lehrkräfte und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer an staatlichen Schulen.

2. Rechtsschutz für Bedienstete

2.1 Rechtsschutz in Strafverfahren für alle Bediensteten

2.1.1

Ist gegen Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 der Strafprozessordnung – StPO), erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, so kann ihnen auf Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge oder Entgelt nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

2.1.2

Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist, dass

2.1.2.1

ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil im Falle einer Verurteilung von Bediensteten mit Schadensersatzansprüchen gegen den Freistaat Bayern zu rechnen wäre),

2.1.2.2

die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,

2.1.2.3

nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Bediensteten kein oder nur ein geringes Verschulden trifft,

2.1.2.4

die vorläufige Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und

2.1.2.5

kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.

2.1.3

1 Rechtsanwaltsgebühren sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung regelmäßig nur, soweit sie die mittlere Rahmengebühr (halbierte Summe der jeweiligen Mindest- und Höchstgebühr) gemäß Anlage 1 Teil 4 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht übersteigen. 2Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr darf nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens oder Vorschusses berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. 3In diesem Fall haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung eines Darlehens oder Vorschusses unmittelbar nach Beauftragung der Verteidigerin oder des Verteidigers, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. 4Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Anwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. 5Zahlungen dürfen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung geleistet werden.

2.1.4

1Werden Bedienstete im Strafverfahren freigesprochen, so werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 endgültig auf den Staatshaushalt übernommen. 2Das gleiche gilt, wenn

2.1.4.1

das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet wird oder

2.1.4.2

Bedienstete außer Verfolgung gesetzt werden und fest steht oder zumindest die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt.

2.1.5

1Werden Bedienstete verurteilt, so haben sie grundsätzlich die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu tragen. 2Liegt nur ein geringes Verschulden vor, so können die anderweitig nicht gedeckten notwendigen Rechtsverteidigungskosten, falls es aus Gründen der beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht geboten erscheint, zu einem angemessenen Teil, ausnahmsweise auch in voller Höhe, endgültig auf den Staatshaushalt übernommen werden. 3Auch bei nur teilweiser Übernahme der Kosten bleibt Nr. 2.5.3 (Eigenbeteiligung) unberührt.

2.1.6

1Haben Bedienstete gegen eine strafgerichtliche Entscheidung auf Weisung der obersten Dienstbehörde einen Rechtsbehelf eingelegt, so sind auch bei einer Verurteilung die dadurch entstehenden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung endgültig auf den Staatshaushalt zu übernehmen. 2In diesem Fall sind auch die den Bediensteten auferlegten Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen von Nebenklägerinnen oder Nebenklägern zu übernehmen. 3Bei der Erteilung der Weisung soll den Bediensteten die Übernahme der Kosten schriftlich zugesichert werden.

2.1.7

1Soweit die Kosten der Rechtsverteidigung nicht endgültig auf den Staatshaushalt übernommen werden, ist der Vorschuss oder das Darlehen zu tilgen. 2Den Bediensteten soll in begründeten Fällen Ratenzahlung bewilligt werden.

2.1.8

1Liegen die Voraussetzungen der Nrn. 2.1.2.1, 2.1.2.2 und 2.1.2.5 vor, so können die den Bediensteten erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.1.3 bis 2.1.6 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gestellt werden. 3Nur bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden.

2.2 Rechtsschutz in Strafverfahren für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte und Justizvollzugsbeamtinnen und –beamte

2.2.1

1Ist gegen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte oder Justizvollzugsbeamtinnen oder -beamte des Freistaates Bayern auf Veranlassung eines Dritten wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, besteht ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. 2Solange lediglich ein Ermittlungsverfahren läuft, ist Voraussetzung für die Rechtsschutzgewährung, dass die Verteidigungsmaßnahme wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage bereits zu diesem frühen Zeitpunkt geboten erscheint. 3Den Beamtinnen und Beamten ist auf ihren Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen zu gewähren.

2.2.2

Rechtsschutz kann nicht gewährt werden, wenn offenkundig ist, dass die Beamtinnen oder Beamten ein schweres Verschulden trifft.

2.2.3

1 Nrn. 2.1.2.5, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 gelten entsprechend. 2Nr. 2.1.4 gilt mit der Maßgabe, dass für die Anwendung der Nr. 2.1.4.2 die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung ist.

2.2.4

1Werden Beamtinnen oder Beamte verurteilt, so haben sie grundsätzlich die Rechtsverteidigungskosten selbst zu tragen. 2Liegt kein schweres Verschulden vor, so werden die notwendigen Rechtsverteidigungskosten nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 auf den Staatshaushalt übernommen.

2.2.5

1Die den Beamtinnen oder Beamten erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten werden unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen, wenn bis zum Abschluss des Strafverfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.2.6

Sind die in Nr. 2.2.1 erwähnten Maßnahmen nicht auf Veranlassung eines Dritten erfolgt, richtet sich die Gewährung von Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften der Nr. 2.1.

2.3 Rechtsschutz in Zivilverfahren für alle Bediensteten

2.3.1

Werden Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren in Anspruch genommen (Passivprozess), so gelten die Vorschriften unter Nr. 2.1 mit Ausnahme von Nr. 2.1.3 (Honorarvereinbarung) entsprechend.

2.3.2

1Wollen Bedienstete eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen, gerichtlich durchsetzen (Aktivprozess), so kann ihnen auf ihren Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein Vorschuss oder, wenn sie Dienstbezüge oder Entgelt nicht erhalten, ein zinsloses Darlehen gewährt werden. 2Die Gewährung von Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen ist im Regelfall ausgeschlossen.

2.3.2.1

Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz ist, dass
sie sowohl auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten als auch aus dienstlichen Gründen geboten erscheint,
im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen,
die Maßnahme der Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
die vorläufige Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.

2.3.2.2

Bedienstete sollen Maßnahmen der Rechtsverfolgung im Sinn der Nr. 2.3.2 grundsätzlich erst dann ergreifen, wenn ihrem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz stattgegeben worden ist.

2.3.2.3

1Soweit Bedienstete obsiegen, werden die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 endgültig auf den Staatshaushalt übernommen. 2Ist ein Kostenerstattungsanspruch insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit der oder des Beklagten nicht durchsetzbar und werden die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung auf den Staatshaushalt übernommen, so ist der Kostenerstattungsanspruch an den Dienstherrn abzutreten.

2.3.2.4

Soweit Bedienstete unterliegen, haben sie die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, es liegt ein besonderer Härtefall vor; eine Kostentragungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die oder der Dienstvorgesetzte gegenüber der oder dem Bediensteten erklärt hat, dass sie oder er die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche insbesondere auf Grund des extremistischen Hintergrunds des Sachverhalts für geboten hält.

2.3.2.5

Nrn. 2.1.6 (Rechtsbehelf auf Weisung) und 2.1.7 (Tilgung, Ratenzahlung) gelten entsprechend.

2.3.2.6

1Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2.3.2.1 1., 2., 3. und 5. Spiegelstrich vor, so können die den Bediensteten erwachsenen notwendigen Rechtsverteidigungskosten unter Berücksichtigung der in Nrn. 2.3.2.3 bis 2.3.2.5 enthaltenen Grundsätze auf Antrag auch dann auf den Staatshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. 2Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.3.2.7

1Rechtsanwaltsgebühren, die die gesetzlichen Gebührensätze übersteigen, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht bei Sachverhalten mit herausgehobener Bedeutung; hierzu zählen insbesondere Sachverhalte mit extremistischem Hintergrund. 3In diesem Fall ist Nr. 2.1.3 (Kosten der Rechtsverfolgung) entsprechend anzuwenden.

2.3.2.8

Auf die gemäß §§ 403 ff. StPO bestehende Möglichkeit, einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, schon im Strafverfahren geltend zu machen, wird ausdrücklich hingewiesen.

2.4 Rechtsschutz in Zivilverfahren für Bedienstete zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen

2.4.1

Bediensteten kann Rechtsschutz auch zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Amtshandlung erlittenen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgrund eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs gewährt werden, wenn

2.4.1.1

im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen,

2.4.1.2

die Maßnahme der Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,

2.4.1.3

die vorläufige Übernahme der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und

2.4.1.4

kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz besteht.

2.4.2

1Obsiegen Bedienstete, ist ihr Kostenerstattungsanspruch jedoch insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit der oder des Beklagten nicht durchsetzbar, so werden die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach Maßgabe der Nr. 2.5.3 auf den Staatshaushalt übernommen. 2In diesem Fall ist der Kostenerstattungsanspruch an den Dienstherrn abzutreten.

2.4.3

Nrn. 2.3.2.2 und 2.3.2.4 bis 2.3.2.7 gelten entsprechend.

2.5 Gemeinsame Vorschriften für Zivil- und Strafverfahren

2.5.1

1Über die Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens sowie über die
Übernahme von Rechtsverteidigungs- oder Rechtsverfolgungskosten auf den Staatshaushalt entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. 3Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

2.5.2

1Die Gewährung von Rechtsschutz ist unter eingehender Darstellung des Sachverhalts auf dem Dienstwege bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2Der Antrag ist – unbeschadet Nrn. 2.1.8 und 2.2.5 – für jede Instanz neu zu stellen.

2.5.3

1Bedienstete, denen Rechtsschutz gewährt wird, tragen – außer in den Fällen der Nr. 2.1.6 (Rechtsbehelf auf Weisung) – einen Teil der Kosten ihrer Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung grundsätzlich selbst (Grundsatz der angemessenen Eigenbeteiligung). 2Der Eigenanteil ist schon bei der Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens zu berücksichtigen. 3Von der Festsetzung eines Eigenanteils kann in begründeten Fällen teilweise oder ganz abgesehen werden. 4Bei Sachverhalten mit herausgehobener Bedeutung, insbesondere bei Sachverhalten mit extremistischem Hintergrund ist in der Regel von der Festsetzung einer Eigenbeteiligung abzusehen.

2.5.3.1

Bei der Berechnung des Eigenanteils sind die jeweiligen Bezüge (Besoldung oder Entgelt), die Versorgungsbezüge und die den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen.

2.5.3.2

Die Höhe des Eigenanteils bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zu den folgenden Gruppen im Zeitpunkt der Antragstellung:
Gruppe 1: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 3 bis A 8 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 8;
Gruppe 2: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 9 bis A 12 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 9 bis E 12;
Gruppe 3: Beamtinnen und Beamte der BesGr A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü;
Gruppe 4: Beamtinnen und Beamte der BesGr B 2 bis B 5, R 3 bis R 5;
Gruppe 5: Beamtinnen und Beamte der BesGr B 6 und höher, R 6 und höher.

2.5.3.3

Der Eigenanteil beträgt 5 v. H. der notwendigen Kosten für Gruppe 1, 10 v. H. für Gruppe 2, 20 v. H. für Gruppe 3, 30 v. H. für Gruppe 4 und 40 v. H. für Gruppe 5.

2.5.3.4

1Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen gleichstehenden Bezügen erfolgt die Zuordnung nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. 2Ihr Eigenanteil soll um 25 v. H. gemindert werden.

2.5.4

Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch von Bediensteten gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihnen auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

2.5.5

1Vorschüsse an Bedienstete, die Bezüge oder Entgelt aus Landesmitteln erhalten, sind im Vorschussbuch zu buchen. 2Darlehen sind als Ausgabe bei Titel 546 49 – Vermischte Verwaltungsausgaben –, Einnahmen aus Tilgungen von Darlehen bei einem Titel der Gruppe 182 (ggf. apl.) – Sonstige Darlehensrückflüsse aus dem Inland –, zu buchen. 3Die auf die Staatskasse endgültig zu übernehmenden Rechtsverteidigungs- oder Rechtsverfolgungskosten, Kosten einer Nebenklägerin oder eines Nebenklägers und Gerichtskosten sind, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, bei Titel 546 49 – Vermischte Verwaltungsausgaben – als Ausgabe zu buchen.

2.5.6

1Bedienstete im Sinn dieser Regelung sind aktive und ehemalige Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 2Die Regelung gilt nach Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG auch für Richterinnen, Richter, ehemalige Richterinnen und ehemalige Richter im Dienste des Freistaates Bayern.

2.5.7

1Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Sinn dieser Regelung sind die im Vollzugsdienst aktiven und ehemaligen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (Art. 1 Polizeiaufgabengesetz – PAG). 2Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte im Sinn dieser Regelung sind die im Strafvollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten aktiven und ehemaligen Dienstkräfte des Freistaates Bayern. 3Angehörige der Sicherheitswacht nach dem Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt.

2.5.8

Alle Bediensteten sind in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Rechtschutzgewährung durch den Dienstherrn hinzuweisen.

3. Gesundheitsmanagement

1Ausfluss des Fürsorgeprinzips kann auch das Angebot und die Durchführung eines Behördlichen Gesundheitsmanagements sein. 2Hierzu wird auf den „Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement“ verwiesen.

4. Kranzspenden und Nachrufe beim Tod von Behördenangehörigen

Bei Kranzspenden und bei der Veröffentlichung von Nachrufen anlässlich des Todes von Behördenangehörigen ist bei den Dienststellen der bayerischen Staatsverwaltung wie folgt zu verfahren:

4.1 Kranzspenden

4.1.1

Kranzspenden aus öffentlichen Mitteln werden gewährt beim Tod von:

4.1.1.1

Im Dienst stehenden Behördenangehörigen,

4.1.1.2

Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern im Ruhestand,

4.1.1.3

früheren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder wegen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern ausgeschieden sind.

4.1.2

Bei Kranzspenden sind Schleifen in den Farben weiß und blau mit dem Namen der letzten Dienststelle zu verwenden.

4.1.3

Anstelle einer Kranzspende kann der dafür aufzuwendende Betrag auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen Person oder der Hinterbliebenen als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10b Abs. 1 EStG verwendet werden.

4.2 Nachrufe

1Im Dienst stehende Behördenangehörige werden durch einen Nachruf (Todesanzeige) ihrer letzten Dienststelle geehrt. 2Der Nachruf ist von der Dienststellenleitung und dem vorsitzenden Mitglied des Personalrats bzw. des Richter-/Staatsanwaltsrats zu unterzeichnen. 3Er soll in einer Tageszeitung veröffentlicht werden und sich auf ein kurzes Wort des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. 4Ausnahmen von Sätze 1 bis 3 sind in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.

4.3 Kosten

4.3.1

Die Kosten der Kranzspende und Nachrufanzeige haben sich unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung der verstorbenen Person und unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in einem engen Rahmen zu halten.

4.3.2

Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe sind von der Dienststelle zu bestreiten, bei der die verstorbene Person zuletzt beschäftigt war; sie sind bei einem Titel der Gruppen 532 bis 546 zu buchen.