Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 10
Nebentätigkeiten

1. Öffentliche Ehrenämter

1Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Nebentätigkeit. 2§ 3 Abs. 1 BayNV enthält eine Begriffsbestimmung des öffentlichen Ehrenamtes. 3Hierbei wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob eine Tätigkeit, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als Ehrenamt bezeichnet ist. 4Nicht ausreichend ist daher, wenn eine Tätigkeit in einer Satzung oder Verwaltungsvorschrift als Ehrenamt bezeichnet ist. 5§ 3 Abs. 2 BayNV beinhaltet die wichtigsten Fallgruppen der öffentlichen Ehrenämter. 6Soweit eine dieser Tätigkeiten nicht in einem Gesetz oder in einer anderen Rechtsverordnung als Ehrenamt bezeichnet ist, hat die Aufzählung konstitutive Bedeutung. 7Ansonsten liegen die Voraussetzungen für ein öffentliches Ehrenamt nur dann vor, wenn es sich um eine auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNV maßgebenden Betrag nicht übersteigt. 8An das Vorliegen eines öffentlichen Ehrenamtes ist auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG) ein strenger Maßstab anzulegen. 9Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob die wahrgenommene Tätigkeit überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. 10Tätigkeiten für juristische Personen des Privatrechts und für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (und deren Verbände) sind daher in besonderem Maße zu prüfen.

2. Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten

2.1

1Die Genehmigungsbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.
1In Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 BayBG sind beispielhaft und damit nicht abschließend die wichtigsten Versagungsgründe aufgezählt. 2Soweit ein solcher Fall vorliegt, ist auf Grund der gesetzlichen Fiktion eine darüber hinausgehende Prüfung, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten kann, nicht mehr erforderlich.

2.2

Hinsichtlich der in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten Versagungsgründe ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

2.2.1 Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG:

1Zu dem Versagungsgrund der übermäßigen Inanspruchnahme durch Nebentätigkeiten gibt Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG eine widerlegbare Vermutung, dass im Regelfall dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden übersteigt (Regelvermutung). 2Bei kurzfristig mit einer stärkeren zeitlichen Beanspruchung verbundenen Nebentätigkeiten, z.B. bei Prüfungen und Fortbildungsveranstaltungen, kann die durchschnittliche Belastung im Kalendervierteljahr berücksichtigt werden.
1Bei der Prüfung der Regelvermutung im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG sind neben den im Einzelfall genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auch die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten mit einzubeziehen. 2Bei dienstlich angeordneten Nebentätigkeiten im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBG ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Anrechnung gerechtfertigt ist. 3Dabei sind insbesondere die Beanspruchung der Beamtin oder des Beamten und eine etwaige Ausübung der angeordneten Nebentätigkeit während der Arbeitszeit zu berücksichtigen. 4Dagegen besteht bei der Prüfung, ob die Grenze im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG überschritten wird, grundsätzlich keine Veranlassung, die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten zu erfragen. 5Angaben über die zeitliche Beanspruchung durch solche Nebentätigkeiten sollen nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der genehmigungsfreien Nebentätigkeiten durch die beantragte Nebentätigkeit dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG beeinträchtigt werden können.
1Die Regelvermutung des Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG bezeichnet eine kritische Grenze, die die Genehmigungsbehörde zu einer besonders sorgfältigen Einzelfallprüfung verpflichtet. 2Hierbei sind auch die individuelle Belastbarkeit der Beamtinnen und Beamten sowie ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der Betätigung der Beamtinnen und Beamten zu würdigen. 3Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ist eine Kürzung der zeitlichen Grenze nach Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht vorgesehen. 4Für diesen Personenkreis gilt die Grenze von acht Stunden in der Woche in gleicher Weise wie für Vollzeitbeschäftigte.
1Im Rahmen der besonderen Prüfung des Versagungsgrundes der übermäßigen Inanspruchnahme durch die Ausübung einer Nebentätigkeit gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG ist bei der Ermittlung der jährlichen Dienstbezüge von der Definition der Dienstbezüge in Art. 5 Abs. 3 BayBG auszugehen. 2Wegen des Begriffs der Entgelte und geldwerten Vorteile wird auf § 2 Abs. 4 BayNV hingewiesen.

2.2.2 Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG:

1Eine Nebentätigkeit kann Beamtinnen oder Beamte z.B. dann in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten, insbesondere mit ihrer Verpflichtung zur beamtenrechtlichen Loyalität bringen, wenn sich Inhalt oder Ergebnis der Nebentätigkeit gegen die Ziele und Interessen richtet, die Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung ihres Hauptamtes zu beachten oder zu vertreten haben. 2Es genügt dabei die bloße Möglichkeit der Pflichtenkollision, die sich auf Grund der Pflichtenlage der Behörde und der angestrebten Nebentätigkeit konkretisiert hat. 3Im Übrigen wird sich dieser Versagungsgrund häufig mit den Versagungsgründen nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 4 BayBG überschneiden.

2.2.3 Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG:

1Dieser Versagungsgrund gilt unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit im Einzelfall Beamtinnen oder Beamte in einen Widerstreit mit ihren Dienstpflichten bringen kann. 2Der Behördenbegriff ist im Sinne des allgemein gültigen Behördenbegriffs zu verstehen (Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). 3Bei der Zugehörigkeit zu einer „Behörde“ ist die gesamte Behörde und nicht die Tätigkeit in bestimmten Organisationseinheiten (z.B. Abteilungen, Referate, Sachgebiete) maßgeblich. 4Die Behörde „kann tätig werden“, wenn nach der Lebenserfahrung eine nicht ganz ferne Möglichkeit besteht, dass sie sich mit der Angelegenheit befassen wird.
Auf die in § 6 Abs. 5 BayNV festgelegten Ausnahmen von dem gesetzlichen Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG wird hingewiesen.

2.2.4 Zu Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG:

1Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung ist es z.B. abträglich, wenn Beamtinnen oder Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit unter Hinweis auf ihre dienstliche Stellung um Aufträge werben. 2In Ausübung der Nebentätigkeit darf die dienstliche Fernsprechnummer nur insoweit angegeben werden, als die Ausübung im dienstlichen Interesse erfolgt.

2.3

Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß Art. 89 oder Art. 90 BayBG beurlaubt sind oder eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, sind die zusätzlichen Nebentätigkeitsbegrenzungen in Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 3, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu beachten.
1Für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb wird allgemein eine Ausnahme von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BayBG zugelassen (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG). 2Die Bestimmungen des Art. 81 Abs. 3 BayBG werden dadurch nicht berührt.

3. Nebentätigkeitsgenehmigung

3.1 Genehmigungsverfahren

3.1.1

Soweit bei der Antragstellung die in § 6 Abs. 1 BayNV geforderten Angaben in einzelnen Punkten noch nicht abschließend gemacht werden können, ist in die Genehmigung die Auflage aufzunehmen, dass die Angaben unverzüglich schriftlich nachzuholen sind, sobald sie bekannt sind.

3.1.2

Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigung soll zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG und § 6 Abs. 2 Satz 3 BayNV).

3.1.3

In die Nebentätigkeitsgenehmigung sollen auch aufgenommen werden:
Die Verpflichtung, die Beendigung der Nebentätigkeit sowie nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen, sofern es sich nicht nur um unwesentliche Änderungen handelt, unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 BayNV);
ein Hinweis auf die Verpflichtung, Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit auszuüben bzw. die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayBG;
ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt (Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG).

3.1.4

Soweit im Einzelfall veranlasst, sollen ferner Hinweise aufgenommen werden
auf die Möglichkeit der Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütung auf die Anwärterbezüge nach Art. 80 Abs. 1 BayBesG,
auf die in Art. 81 Abs. 5 BayBG enthaltenen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und die in diesem Zusammenhang bestehende Entgeltpflicht sowie
auf die bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst einzuhaltenden Abführungspflichten.

3.1.5

1Auf die Mitbestimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayPVG im Falle der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit wird hingewiesen. 2Wird die Genehmigung teilweise versagt oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, die einer teilweisen Versagung oder einem teilweisen Widerruf der Genehmigung gleichstehen, ist ebenfalls ein beteiligungspflichtiger Tatbestand gegeben.

3.2 Allgemeine Genehmigung

3.2.1

1Durch den Hinweis in § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV auf die gesetzlichen Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 BayBG ist sichergestellt, dass eine allgemeine Genehmigung nur gilt, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV findet daher z.B. keine Anwendung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die von Beamtinnen oder Beamten insgesamt ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche übersteigt. 3Die Vergütungsgrenze in § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV bezieht sich auf alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. 4Damit gilt die Übernahme einer weiteren Nebentätigkeit nicht als allgemein genehmigt, wenn hierdurch die Summe der jährlichen Vergütungen aller genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten die Vergütungsgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV überschreiten würde. 5Die allgemeine Genehmigung erfasst auch Nebentätigkeiten, die gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c BayBG trotz der Unentgeltlichkeit genehmigungspflichtig sind.

3.2.2

1Auf Grund von § 7 Abs. 5 BayNV wird bestimmt, dass die Lehrtätigkeit von Beamtinnen oder Beamten des Freistaates Bayern an den Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien bis zu vier Wochenstunden pro Semester allgemein als genehmigt gilt, soweit dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht entgegenstehen. 2§ 7 Abs. 2 BayNV ist entsprechend anzuwenden.

3.3 Aufzeichnungen über Nebentätigkeitsgenehmigungen

1Sowohl aus personalwirtschaftlichen als auch aus beamtenpolitischen Gründen ist es erforderlich, einen Überblick über Entwicklungen in Bezug auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Angehörige des bayerischen öffentlichen Dienstes zu erhalten. 2Vor diesem Hintergrund sind – unter Verzicht auf personenbezogene Daten – Aufzeichnungen über die erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 7 BayNV sowie über Untersagungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu führen. 3Es sollen insbesondere folgende Daten festgehalten werden:
Besoldungsgruppe (Entgeltgruppe) und Fachlaufbahn
Art, Dauer und zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
Höhe der Vergütung
Datum der Genehmigung
Ausübung innerhalb der Arbeitszeit
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
1Außerdem sind die Fälle zu erfassen, in denen die Genehmigung versagt wurde. 2Der Versagungsgrund ist zu vermerken.
1Die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen. 2Die vertrauliche Behandlung dieser Daten ist sicherzustellen.

4. Ausübung von Nebentätigkeiten

Ein für die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit notwendiges dienstliches bzw. öffentliches Interesse im Sinn des Art. 81 Abs. 4 BayBG wird in der Regel im Fall von Aus- und Fortbildungs- sowie von Prüfungstätigkeiten vorliegen, sofern diese Tätigkeiten nicht ohnehin auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden.
1Auch wenn gemäß Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayBG die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit gestattet ist, bedürfen Beamtinnen und Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit einer gesonderten Freistellung durch die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzten. 2Dies gilt auch für die Fälle der Bejahung des dienstlichen Interesses oder der Ausübung von Nebentätigkeiten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn.

5. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

5.1

Von der Kannvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 BayNV (Verzicht auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts) ist Gebrauch zu machen, wenn die Vergütung für solche Nebentätigkeiten insgesamt 1 230 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.

5.2

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Kostenerstattung des in § 16 BayNV geregelten Bereichs ist vom Begriff der Vergütung im Sinn des § 2 Abs. 4 BayNV auszugehen.

5.3

1Bei der nach § 16 Abs. 2 BayNV anzustellenden Prüfung, ob die pauschal errechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v. H. von den tatsächlich entstandenen Kosten abweicht, ist nicht auf die einzelnen Leistungsgruppen, sondern auf die Abweichung im Gesamtergebnis abzustellen. 2Bei der Festlegung abweichender Bemessungsfaktoren ist der Grundsatz der Kostendeckung für die einzelnen Bemessungsgrößen eine verbindliche Vorgabe, von der aus das Maß der Abweichung zu ermitteln ist.
1Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte vor, dass die pauschale Kostenerstattung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV unangemessen ist, so ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und ggf. eine Berechnung nach Abs. 2 durchzuführen. 2Die Kosten des in Anspruch genommenen Personals sind hierbei nach den jeweils vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personaldurchschnittskosten festzustellen.
1Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BayNV kann bei der Berechnung der Kostenerstattung nach Abs. 2 nur eine Leistungsgruppe spitz berechnet werden, während bei den übrigen Leistungsgruppen die Pauschalbemessung nach Abs. 1 Satz 2 zugrunde gelegt werden kann, soweit der Kostendeckungsgrundsatz gewahrt ist. 2Allerdings muss im Gesamtergebnis die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BayNV geforderte Abweichung um mehr als 25 v. H. von der pauschalen Kostenerstattung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV) vorliegen.
1Der Vorteilsausgleich wird auch bei der spitzen Berechnung der Kostenerstattung pauschal (50 v. H. der zu erstattenden Kosten) ermittelt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BayNV). 2Zu beachten ist aber die Abschneidegrenze in § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV, wonach der Vorteilsausgleich 40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten darf.
Beispiel:
Eine Bedienstete nimmt im Rahmen einer Gutachtertätigkeit alle drei Leistungsgruppen in Anspruch. Sie erhält eine Vergütung von 30 000 €.
Berechnung des pauschalen Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 1 BayNV
4 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen
1 200 €
8 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal
2 400 €
4 v. H. für den Verbrauch von Material
1 200 €
Kostenerstattung
4 800 €
Vorteilsausgleich
(50 v. H. der Kostenerstattung)
2 400 €
Nutzungsentgelt
7 200 €
Die Bedienstete weist nach, dass die Kosten für das verbrauchte Material nur 300 € betragen haben. Für die Inanspruchnahme des Personals errechnet sich nach den Personaldurchschnittskosten ein Betrag von 1 000 €. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Pauschalberechnung unangemessen ist.
Berechnung des Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 2 BayNV
Inanspruchnahme von Personal (Spitzabrechnung)
1 000 €
Verbrauch von Material (Spitzabrechnung)
300 €
Inanspruchnahme von Einrichtungen (Pauschalberechnung)
1 200 €
Kostenerstattung
2 500 €
Die Abweichung gegenüber der pauschal berechneten Kostenerstattung beträgt mehr als 25 v. H. Damit ist die Kostenerstattung nach § 16 Abs. 2 BayNV spitz zu berechnen.
Vorteilsausgleich (50 v. H. der Kostenerstattung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 BayNV)
1 250 €
Gesamtnutzungsentgelt
3 750 €
Eine Korrektur des Vorteilsausgleichs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV ist nicht veranlasst, da die Abschneidegrenze (40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung) nicht überschritten wird.

5.4

1Die Vorschrift des § 17 erstreckt sich auf sämtliche ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich einschließlich der Gutachtertätigkeit, gesondert honorierter Forschungsvorhaben, Medikamenten-, Feldversuche und dergleichen. 2Zum Begriff „Krankenhäuser“ wird auf § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) hingewiesen.
1Soweit die Krankenhäuser unter den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit unter die Bundespflegesatzverordnung fallen, finden die Kostenerstattungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung Anwendung. 2Damit entfällt eine eigenständige Berechnung der Kostenerstattung nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen. 3Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses berechnet und ist deshalb die Kostenerstattung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen, sollen die Festsetzungsstellen nur bei Meinungsverschiedenheiten über die jeweils zu entrichtende Kostenerstattung die von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten bezogenen Nebeneinkünfte oder Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, bekannt geben.
1Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 3 BayNV ist Bemessungsgrundlage für den Vorteilsausgleich der Gesamtbetrag der nach Abzug der Kostenerstattung verbleibenden Nebentätigkeitsvergütung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 BayNV). 2Vergütungen an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren sich Beamtinnen oder Beamte bei der Ausübung der Nebentätigkeit bedienen, sowie sonstige berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Versicherungsprämien, Kammerbeiträge, Kosten für Honorareinziehung) können bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs nicht abgezogen werden.

6. Pflichten der Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten

1Die Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten sind gehalten, die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen strikt anzuwenden und im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zu sorgen, dass bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Missbräuche verhindert werden. 2Dabei ist vor allem auch darauf zu achten, dass Nebentätigkeiten, soweit sie nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder kein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt worden ist oder nicht eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, nicht während der Arbeitszeit und nicht in den Diensträumen ausgeübt werden. 3Verstöße sind als Dienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich zu verfolgen bzw. als Arbeitspflichtverletzungen zu behandeln.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es nicht mit dem Sinn und Zweck des Nebentätigkeitsrechts im Einklang stehen würde, Beamtinnen oder Beamten zur Ausübung einer Nebentätigkeit unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren, soweit nicht ein dienstliches oder öffentliches Interesse an einer solchen Beurlaubung besteht.

7. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

7.1 Auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeiten

7.1.1

1Der Vorschlag oder die Veranlassung zur Übernahme einer Nebentätigkeit kann auch von einer anderen staatlichen Behörde als der Beschäftigungsbehörde ausgehen, weil der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich auf den Dienstherrn abstellt. 2Die in diesem Zusammenhang notwendige Prüfung, ob die Nebentätigkeit mit den Aufgaben des Hauptamtes vereinbar ist, kann jedoch nur die zuständige Dienstbehörde vornehmen. 3Vor einer Maßnahme im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG hat daher die veranlassende Behörde zunächst das Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten sicherzustellen.

7.1.2

Bei der Übernahme von nebenamtlichen Lehraufträgen und bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern wird empfohlen, wie folgt zu verfahren:

7.1.2.1

1Ist eine Behörde zugleich Bildungseinrichtung bzw. Prüfungsorgan und zuständige Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten im Sinn des Art. 81 Abs. 6 BayBG, so enthält die Bestellung auch die dienstliche Veranlassung des Dienstherrn. 2Gehören Beamtinnen und Beamte einer nachgeordneten Behörde an, so soll zuvor die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte gehört werden.

7.1.2.2

1Ist eine Behörde nicht zugleich Bildungseinrichtung bzw. Prüfungsorgan und zuständige Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten, so übersendet die Bildungseinrichtung bzw. das Prüfungsorgan das Bestellungsschreiben der zuständigen Dienstbehörde, die es (ggf. über die unmittelbare Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten) den Beamtinnen oder Beamten aushändigt. 2Die Aushändigung enthält die (stillschweigende) dienstliche Veranlassung. 3Kommt eine dienstliche Veranlassung im Einzelfall nicht in Betracht, so unterbleibt die Aushändigung. 4Der Bildungseinrichtung bzw. dem Prüfungsorgan sind die Gründe für diese Maßnahme mitzuteilen.

7.2 Unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten

7.2.1

1Die unentgeltliche Übernahme eines Nebenamts, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung ist von den genehmigungsfreien unentgeltlich ausgeübten Nebentätigkeiten ausgenommen und daher genehmigungspflichtig. 2In der Regel werden diese Tätigkeiten aber unter die allgemeine Genehmigung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayNV fallen.

7.2.2

1Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit durch unentgeltliche Ausübung eines freien Berufs liegt nur dann vor, wenn diese Tätigkeit geschäftsmäßig im Sinn von „regelmäßig“ und „auf Dauer gerichtet“ ausgeübt wird. 2So ist z.B. eine gelegentliche unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinn des § 15 AO durch Beamtinnen oder Beamte der Steuerverwaltung, soweit sie geringen Umfang hat, nicht als Ausübung eines freien Berufs anzusehen.

7.3 Vortragstätigkeit

Als genehmigungsfreie Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG gelten sowohl der Einzelvortrag wie auch eine Vortragsreihe außerhalb einer in ein Lehrziel eingebundenen Lehr- und Unterrichtstätigkeit.

7.4 Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden

1Bei der genehmigungsfreien Nebentätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden ist der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG zu beachten. 2Rechtlich geschützte gewerkschaftliche Tätigkeiten und innergewerkschaftliche Angelegenheiten dürfen weder behindert noch ausgeforscht werden.

7.5 Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen

Genehmigungsfreie Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen dürfen nicht während der Arbeitszeit und nicht in den Diensträumen ausgeübt werden.

7.6 Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten

1Auch bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten ist die oder der Dienstvorgesetzte verpflichtet, einer missbräuchlichen Ausübung von Nebentätigkeiten, insbesondere während der Arbeitszeit entgegenzutreten. 2Die nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG bestehenden Auskunfts- und Nachweispflichten der Beamtinnen oder Beamten über Art und Umfang solcher Nebentätigkeiten greifen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegen. 3Eine generelle Anzeigepflicht hinsichtlich Art und Umfang für alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten besteht dagegen nicht.

7.7 Ausübung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten

Durch die in Art. 82 Abs. 3 BayBG getroffene Verweisung auf Art. 81 Abs. 4 und 5 BayBG wird sichergestellt, dass Beamtinnen oder Beamte auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben und Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur unter den in Art. 81 Abs. 5 BayBG geregelten Voraussetzungen in Anspruch nehmen dürfen.

8. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

8.1

Bei der Prüfung der Frage, ob Tätigkeiten für den bayerischen öffentlichen Dienst zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

8.2

Hinsichtlich von Unterrichts-, Vortrags- und Prüfertätigkeiten ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

8.2.1 Unterrichts- und Vortragstätigkeiten

Unterrichts- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Beschäftigten des eigenen Ressorts sind grundsätzlich zum Nebenamt zu rechnen, es sei denn, dass diese Tätigkeit ausdrücklich als Aufgabe des Hauptamtes übertragen ist.
1Ist ein Amt wegen des Einsatzes ihrer Inhaberin oder seines Inhabers in der Aus- und Fortbildung höher bewertet (z.B. Amt der Seminarrektorin oder des Seminarrektors oder der Studiendirektorin bzw. des Studiendirektors bei entsprechenden Funktionen) oder wird dieser Einsatz durch Gewährung einer Zulage abgegolten, gehört die Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung zu den Aufgaben des Hauptamts. 2Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die höhere Einstufung des Amts oder die Gewährung der Zulage nicht auf der Funktion in der Aus- und Fortbildung, sondern (auch) auf anderen herausgehobenen Funktionen beruht (z.B. Studiendirektorin als stellvertretende Schulleiterin und Seminarlehrerin bzw. Studiendirektor als stellvertretender Schulleiter und Seminarlehrer).
1Sonstige Unterrichts- und Vortragstätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des eigenen Ressorts wahrgenommen werden, gehören grundsätzlich zum Hauptamt; sie dürfen nur dann als Nebenamt übertragen werden, wenn die Thematik des Vortrags erheblich über den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Hauptamt hinausreicht. 2Unterrichts- und Vortragstätigkeit außerhalb der Aufgaben des eigenen Ressorts sind in der Regel im Nebenamt zu übertragen.
Die praktische Unterweisung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängerinnen oder Dienstanfängern und sonstigen Nachwuchskräften sowie Vortragstätigkeiten bei Dienstbesprechungen rechnen immer zum Hauptamt; sie können nicht im Nebenamt übertragen werden.

8.2.2 Prüfertätigkeiten

1Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer bei beamtenrechtlichen Prüfungen gehört wegen der Besonderheiten des Prüfungsrechts grundsätzlich zum Nebenamt, es sei denn, dass diese Tätigkeit ausdrücklich als Aufgabe im Hauptamt übertragen ist. 2Nr. 8.2.1 Abs. 2 gilt entsprechend.

8.2.3 Vergütung

Für Unterrichts-, Vortrags- und Prüfertätigkeiten, die hauptamtlich ausgeübt werden, darf keine gesonderte Vergütung gewährt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Werden Unterrichts-, Vortrags-, Prüfer- oder sonstige Tätigkeiten im Nebenamt übertragen, darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn für die nebenamtliche Tätigkeit keine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt wird; bei entsprechender Entlastung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzumuten, das Nebenamt unentgeltlich auszuüben (§ 9 Abs. 2 BayNV).

9. Ablieferungspflicht und Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen

9.1

1Nebentätigkeitsvergütungen, für die der ablieferungsfreie Höchstbetrag gilt, sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt diesen Höchstbetrag übersteigen. 2Soweit der Ablieferungsfreibetrag entfällt, sollen Nebentätigkeitsvergütungen – abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen – abgeliefert werden, nachdem sie zugeflossen sind.

9.2

1Auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 BayHO) ist ein Verzicht auf ablieferungspflichtige Nebentätigkeitsvergütungen, die der Beamtin oder dem Beamten von einem Dritten gewährt werden, nicht zulässig. 2Dadurch würde nämlich auf Einnahmen verzichtet, die nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen dem Grunde nach dem Staat zustehen. 3Dies gilt auch für die unmittelbar von der Staatskasse bezahlten Vergütungen für Treuhänder, Staatsbeauftragte und Staatskommissare, da die betreffende Bank oder sonstige Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, dem Staat die gewährte Vergütung zu erstatten.

9.3

1Für Beamtinnen und Beamte, denen ablieferungspflichtige Nebentätigkeitsvergütungen zufließen, kann zur Abführung der Vergütungen bei der Staatsoberkasse Bayern ein eigenes Personenkonto eingerichtet werden. 2Zahlungen sind in diesem Fall auf ein Konto der Staatsoberkasse Bayern unter Angabe der Nummer des Personenkontos und des Verwendungszwecks zu leisten. 3Die Personenkontonummer wird den Beamtinnen und Beamten von der Staatsoberkasse Bayern unmittelbar mitgeteilt.

9.4

1Beamtinnen und Beamte können die Unternehmen, für die sie Nebentätigkeiten ausüben, auch beauftragen, die ablieferungspflichtigen Vergütungen unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. 2Ferner ist es zulässig, die Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmen an den Freistaat Bayern mit der Auflage abzutreten, den abzuliefernden Betrag an die Staatsoberkasse Bayern abzuführen. 3Die Abtretungserklärung, die den abzuliefernden Betrag zu enthalten hat, ist der für die Abrechnung der Nebentätigkeitsvergütungen zuständigen Abrechnungsstelle zuzuleiten, die als Anordnungsstelle die Annahmeanordnung erstellt und diese der Staatsoberkasse Bayern zur weiteren Veranlassung übermittelt.

9.5

1Abzugsfähige Aufwendungen im Sinn von § 10 Abs. 2 BayNV sind z.B. Fahrkosten, sonstige Reisekosten, Umsatzsteuern, Nutzungsentgelte und Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Der Abzug setzt voraus, dass kein Auslagenersatz gewährt worden ist. 3So kann z.B. die für die Nebentätigkeitsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer nicht abgezogen werden, wenn sie der Beamtin oder dem Beamten vom Auftraggeber erstattet wird. 4Der Erstattungsbetrag rechnet aber nicht zur Vergütung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BayNV). 5Nicht absetzbar sind dagegen Aufwendungen für Personensteuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer).

9.6

Bei der Abrechnung ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

9.6.1

1Für die Abrechnung ist der hierfür vorgesehene Vordruck (Anlage 8) zu verwenden. 2Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beamtinnen und Beamten ihres bzw. seines Bereichs rechtzeitig zur fristgerechten Abgabe der Abrechnung aufzufordern. 3Auf die Abrechnung wird verzichtet, soweit den Beamtinnen und Beamten ausschließlich ablieferungsfreie Nebentätigkeitsvergütungen im Sinn des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 BayNV zufließen.

9.6.2

1Die Bearbeitung der Abrechnungen obliegt der Stelle, die für Entscheidungen auf nebentätigkeitsrechtlichem Gebiet nach Art. 81 Abs. 6 BayBG jeweils zuständig ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine andere Zuständigkeit bestimmen.

9.6.3

1Die zuständige Stelle prüft die eingehenden Abrechnungen und stellt mit Hilfe des Berechnungsvordrucks (Anlage 9) fest, inwieweit eine Ablieferungspflicht besteht. 2Sie erteilt Zahlungsanordnung, sofern (noch) abzuliefernde Beträge anzunehmen oder zuviel eingezahlte Beträge wieder auszuzahlen sind und verständigt die Beamtin oder den Beamten hiervon. 3Beamtinnen und Beamten ist auch ein Abdruck der Berechnung des Ablieferungsbetrags zuzuleiten. 4Wird von der Abrechnung abgewichen, so ist ein begründeter Ablieferungsbescheid zu erteilen.
1Der Zahlungsanordnung ist zur Erleichterung der Rechnungsprüfung die Berechnung beizufügen. 2Ist keine Zahlungsanordnung mehr zu erteilen, da der abzuliefernde Betrag bereits auf Grund einer früheren Zahlungsanordnung eingezahlt worden ist, so ist der Kasse im Nachgang zu dieser Zahlungsanordnung die Berechnung zuzuleiten.

9.6.4

Beamtinnen und Beamte haben die abzuliefernden Beträge bei der für die Abrechnungsbehörde (vgl. Nr. 9.6.2) zuständigen Kasse einzuzahlen und den Einzahlungsgrund anzugeben.

9.6.5

1Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte gelten die Nrn. 9.6.1 bis 9.6.4 entsprechend, sofern wegen des Bezugs ablieferungspflichtiger Vergütungen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abrechnung besteht (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 BayNV). 2Die Abrechnung ist von der oder dem früheren Dienstvorgesetzten anzufordern.

10. Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

10.1

1Nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zugelassen werden. 2Die Bewilligung einer Ausnahme ist nicht nur für Einzelfälle, sondern auch für bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder Nebentätigkeiten möglich.

10.2

1Bei der Bewilligung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Sie ist in besonders gelagerten Fällen dann in Betracht zu ziehen, wenn geeignetes Personal sonst nicht für die Übernahme von Nebentätigkeiten gewonnen werden könnte. 3Ein solcher Ausnahmefall ist im Allgemeinen zu bejahen bei Vergütungen für Hausmeisterdienste, für die nebenamtliche Geschäftsführung bei kommunalen Zweckverbänden oder für Tätigkeiten in der Entwicklungshilfe, z.B. in den Staaten des ehemaligen Ostblocks. 4Die Ausnahmeregelung wird auch dann anzuwenden sein, wenn Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte ohne Entlastung im Hauptamt durch die Nebentätigkeit regelmäßig in einem über Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG hinausgehenden zeitlichen Umfang (mehr als fünf Stunden im Monat) in Anspruch genommen werden, obwohl sie die Nebentätigkeitsvergütung in vollem Umfang abzuliefern haben. 5Aus Fürsorgegründen können von Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten bei angeordneten Nebentätigkeiten nicht vergütungsfreie Arbeitsleistungen verlangt werden, für die im Hauptamt eine Mehrarbeitsvergütung zu leisten wäre.

10.3

1Bei Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV sind die Höchstbeträge des § 9 Abs. 3 BayNV zu beachten. 2Die Höhe der zu belassenden Vergütung soll sich entsprechend dem für die Nebentätigkeit aufgewandten Stundenmaß in der Regel an den Mehrarbeitsvergütungen für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit orientieren. 3Hausdienstvergütungen können in voller Höhe von der Ablieferungspflicht freigestellt werden.