Inhalt

VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Abschnitt 9
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

1. Politische Betätigung

1.1

1Gemäß § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit die allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen. 2Daraus folgt auch die Verpflichtung, Entscheidungen der Staatsregierung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern sowie alles zu unterlassen, was die Durchführung dieser Entscheidungen behindert.

1.2

1Außerhalb des Dienstes haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gemäß § 33 Abs. 2, § 34 BeamtStG, § 39 des Deutschen Richtergesetzes bei einer Betätigung im öffentlichen Leben bzw. bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren. 2Dies ergibt sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes. 3Das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürgerinnen und Bürger in eine objektive und neutrale Amtsführung bzw. in die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter darf durch die Betätigung im öffentlichen Leben oder eine politische Betätigung nicht gefährdet werden.

1.3

1Diese Anforderungen können auch von örtlichen und persönlichen Verhältnissen (z.B. vom Bekanntheitsgrad einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Richterin oder eines Richters) abhängen. 2Unvereinbar mit diesen Pflichten ist auch eine Kritik an den Verfassungsorganen in gehässiger, agitatorischer und aufhetzender Weise.

1.4

1Diese Verhaltenspflichten gelten auch bei einer Betätigung in Bürgerinitiativen. 2Dabei können sie gegebenenfalls auch die Pflicht umfassen, sich im Rahmen einer derartigen Betätigung von Kräften zu distanzieren, die Ziele verfolgen, die mit der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.

2. Eid und Gelöbnis

2.1 Eidespflicht

2.1.1

1Nach Art. 187 BV sind Beamtinnen und Beamte auf die Verfassung zu vereidigen. 2Sie legen diesen Eid dadurch ab, dass sie den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG leisten.

2.1.2

1Der Diensteid muss grundsätzlich während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses nur einmal abgelegt werden. 2Eine Wiederholung des Diensteides ist daher nicht erforderlich, wenn das Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt wird.

2.1.3

1Ist das Beamtenverhältnis beendet worden, so ist bei einer Wiederernennung zur Beamtin oder zum Beamten grundsätzlich eine erneute Eidesleistung erforderlich. 2Dies gilt auch bei der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch Ablegung der Qualifikationsprüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG. 3Von einer erneuten Eidesleistung ist aber entsprechend Nr. 2.1.2 insbesondere abzusehen, wenn gleichzeitig mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses die Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe oder mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt.

2.1.4

1Eine erneute Vereidigung ist erforderlich, wenn Beamtinnen und Beamte von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem bayerischen Dienstherrn übertreten. 2Treten Beamtinnen und Beamte innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn, so bedarf es keiner Wiederholung der Eidesleistung.

2.1.5

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden, haben den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG auch dann zu leisten, wenn sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits den Eid auf die Verfassung nach Art. 187 BV abgelegt haben.

2.1.6

Werden Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Diensteid bereits geleistet haben, zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter im Dienste des Freistaates Bayern ernannt, so haben sie im Falle einer im unmittelbaren Anschluss an das Richterverhältnis erfolgenden Wiederernennung zur Beamtin oder zum Beamten keinen erneuten Diensteid zu leisten.

2.2 Ausnahmen von der Eidespflicht

2.2.1

1Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger im Sinn des Art. 30 LlbG legen keinen Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG ab, sondern lediglich ein Gelöbnis nach Art. 32 Satz 2 LlbG. 2Eine Vereidigung nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG erfolgt erst bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

2.2.2

1Grundsätzlich haben auch Beamtinnen und Beamte, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, den Diensteid nach § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG abzulegen. 2Nach § 38 Abs. 3 BeamtStG, Art. 73 Abs. 3 BayBG kann bei ihnen jedoch von einer Vereidigung abgesehen werden. 3Davon ist Gebrauch zu machen, wenn ausländische Beamtinnen und Beamte nach dem Recht ihres Heimatlandes durch die Ablegung des Eides Nachteile erleiden, insbesondere ihre ausländische Staatsangehörigkeit verlieren würden. 4An Stelle des Diensteides ist in diesen Fällen das Gelöbnis nach Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayBG abzulegen.

2.2.3

Erklären Beamtinnen und Beamte, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so haben sie anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis ihrer Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung ihrer Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten (§ 38 Abs. 2 BeamtStG, Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

2.3 Verfahren

2.3.1

1Neu eintretende Beamtinnen und Beamte sollen möglichst am Tage des Dienstantritts vereidigt werden. 2Entsprechendes gilt für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden.

2.3.2

1Der Diensteid ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihr oder ihm beauftragten Beamten abzunehmen. 2Haben Beamtinnen und Beamte keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, so nimmt den Diensteid die Beamtin oder der Beamte ab, die oder der nach Bestimmung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß Art. 135 BayBG die Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt; diese Beamtin oder dieser Beamte kann eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten mit der Abnahme des Eides beauftragen.

2.3.3

1Mehrere Beamtinnen und Beamte können gleichzeitig vereidigt werden. 2Vor der Eidesleistung sind Beamtinnen und Beamte mit dem Inhalt des Eides bekannt zu machen und auf seine Bedeutung und die Folgen einer Eidesverweigerung hinzuweisen. 3Der Diensteid wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. 4Die oder der Schwörende soll dabei die rechte Hand, bei ihrer Behinderung die linke erheben.

2.3.4

1Über die Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem in der Anlage 7 aufgeführten Muster aufzunehmen. 2Die Niederschrift ist von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid geleistet hat, sowie von der Beamtin oder dem Beamten, die oder der den Eid abgenommen hat, zu unterzeichnen. 3Die Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

2.3.5

1Legen Beamtinnen und Beamte an Stelle des Diensteides ein Gelöbnis nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BayBG ab, so gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß. 2Die Verhandlungsniederschrift ist entsprechend zu fassen und zu den Personalakten zu nehmen.

2.4 Sonstiges

2.4.1

1Weigern sich Beamtinnen und Beamte, den Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. 2Jeder Fall der Eides- oder Gelöbnisverweigerung ist unverzüglich der obersten Dienstbehörde mitzuteilen. 3Beamtinnen und Beamte, die sich weigern, den Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen, sind zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). 4Die Entlassung wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam (Art. 56 Abs. 4 Nr. 1 BayBG). 5Bis zur Entlassung ist den Beamtinnen und Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG).

2.4.2

Die besonderen Vorschriften über die Ablegung des Richtereides nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes und Art. 3, 15 Satz 2 BayRiStAG bleiben unberührt.

3. Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Bayern

3.1 Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

3.1.1 Allgemeines

3.1.1.1

1Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 2Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde annehmen.

3.1.1.2

1Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). 2Bei Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

3.1.2 Rechtsfolgen

3.1.2.1 Freiheits- bzw. Geldstrafe

1Beamtinnen oder Beamte, die für eine im Zusammenhang mit ihrem Amt stehende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich der Vorteilsannahme strafbar, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. 2Enthält die Handlung, für die Beamtinnen oder Beamte einen Vorteil annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, eine Verletzung ihrer Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.

3.1.2.2 Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, z.B. dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§ 73 ff. StGB).
1Werden Beamtinnen oder Beamte wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 BeamtStG). 2Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. 3Sind Beamtinnen oder Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verlieren sie mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte (Art. 80 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes [BayBeamtVG]).
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein Disziplinarverfahren durchgeführt, bei dem Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen müssen.
Darüber hinaus haften Beamtinnen und Beamte für den durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 48 BeamtStG).

3.1.3

Zur Erläuterung des § 42 BeamtStG wird im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen:

3.1.3.1

„Belohnungen“ oder „Geschenke“ im Sinn des § 42 BeamtStG sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, auf die Beamtinnen und Beamte keinen gesetzlich begründeten Anspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).
Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann liegen in
der Zahlung von Geld,
der Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen (z.B. Baumaschinen, Fahrzeuge) zum privaten Gebrauch,
besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
der Gewährung von Rabatten, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört, generell eingeräumt werden,
der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z.B. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen),
der Mitnahme auf Urlaubsreisen,
Bewirtungen,
der Gewährung von Unterkunft,
dem Bedenken mit einem Vermächtnis sowie
sonstigen Zuwendungen jeder Art.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
1Für die Anwendbarkeit des § 42 BeamtStG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil den Beamtinnen oder Beamten unmittelbar oder – z.B. bei Zuwendungen an Angehörige – nur mittelbar zugute kommt. 2Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen „rechtfertigt“ nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

3.1.3.2

1„In Bezug auf das Amt“ im Sinn des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass Beamtinnen oder Beamte ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. 2Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. 3Zum „Amt“ gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtinnen und Beamten stehende Nebentätigkeit.
1Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtinnen oder Beamten gewährt werden, sind nicht „in Bezug auf das Amt“ gewährt. 2Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtinnen oder Beamten verknüpft sein. 3Erkennen Beamtinnen oder Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen sie weitere Vorteile nicht mehr annehmen. 4Die unter Nr. 3.1.3.3 dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3.1.3.3

1Beamtinnen und Beamte dürfen eine nach § 42 BeamtStG zustimmungsbedürftige Zuwendung, die nicht nach Nr. 3.1.3.5 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist, erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. 2Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so dürfen Beamtinnen und Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, müssen aber um die Zustimmung unverzüglich nachsuchen. 3Haben Beamtinnen oder Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 42 BeamtStG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so haben sie die Genehmigung nach § 42 BeamtStG zu beantragen. 4Darüber hinaus sind sie verpflichtet, über jeden Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken zu beeinflussen, ihre Dienstvorgesetzte oder ihren Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

3.1.3.4

1Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtinnen oder Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer Befangenheit entstehen lassen könnte. 2Die Zustimmung darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. 3Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten. 4Eine Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.
Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit der Tat nicht aus, wenn der Vorteil von Beamtinnen oder Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

3.1.3.5

Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der Beamtinnen und Beamten (z.B. aus Anlass eines Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.

3.1.3.6

Vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3.1.3.8 gilt das Gleiche für die übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

3.1.3.7

Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3.1.3.8

1Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Beamtinnen und Beamte nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. 2Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kfz vom Bahnhof).

3.2 Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden

3.2.1

1Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 3 TV-L). 2Das Gleiche gilt für in Ausbildung stehende Personen, für die ein tarifrechtliches Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht. 3Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen.

3.2.2

1Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinne des Strafrechts gleichgestellt. 2Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach §§ 331 und 332 StGB bestraft. 3Den Beamtinnen und Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind bzw. nach § 2 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleich gestellt sind; vgl. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung des Verpflichtungsgesetzes vom 19. Februar 1975 (FMBl S. 110, StAnz Nr. 9, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 29. Dezember 1980, FMBl 1981 S. 56, StAnz 1981 Nr. 1/2).

3.2.3

Die Ausführungen unter Nr. 3.1.2.2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.

3.2.4

Bei der Handhabung des § 3 Abs. 3 TV-L und entsprechender Bestimmungen sind die unter Nr. 3.1.3 dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

3.3 Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten

3.3.1

1Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und die in Ausbildung stehenden Personen des Freistaates Bayern sind auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 42 BeamtStG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften ergeben. 2Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.

3.3.2

1Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 42 BeamtStG und §§ 331 bis 334 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, „Vieraugenprinzip“, unangekündigte Kontrollen). 2Bedienstete, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden.

3.4 Ergänzende Anordnungen

3.4.1

Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um den speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden.

3.4.2

Den obersten Dienstbehörden wird empfohlen, Bediensteten in bestimmten Aufgabengebieten (z.B. Vergabe, Beschaffungswesen), in denen besondere Gefährdungen gesehen werden, für bestimmte Zeiträume aufzugeben, Zuwendungen von Personen, mit deren Angelegenheiten die Bediensteten dienstlich befasst sind, schriftlich anzuzeigen.