Text gilt ab: 01.10.2019
2.
In der praktischen Prüfung nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 c sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:
2.1
Demonstration von Grundtechniken in je einer spielspezifischen Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben) aus zwei der folgenden Sportspiele:
- Basketball,
- Fußball,
- Handball,
- Volleyball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
2.2
Demonstration hauptschulspezifischer Variationen und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) in
- Gymnastik mit Handgerät und
- Tanz.
2.3
Einzel- oder Partnerdemonstration verschiedener Techniken und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) aus
- Akrobatik oder
- Jonglieren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
2.4
Demonstration der Techniken aus den Bereichen
- Weitsprung,
- Hochsprung,
- Wurf oder Stoß (Ball oder Schleuderball oder Kugel nach Wahl des Prüfungsteilnehmers).
2.5
Demonstration der Techniken
- des Brustschwimmens und
- einer zweiten international zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich Start und Wende.
2.6
Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben)
- am Boden und
- am Reck (Studenten) bzw. am Stufenbarren (Studentinnen).
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zwölf geteilt.