Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019

2. Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule

In der praktischen Prüfung nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 c sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

2.1  Sportspiele

Demonstration von Grundtechniken in je einer spielspezifischen Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben) aus zwei der folgenden Sportspiele:
Basketball,
Fußball,
Handball,
Volleyball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

2.2  Gymnastik und Tanz

Demonstration hauptschulspezifischer Variationen und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) in
Gymnastik mit Handgerät und
Tanz.

2.3  Bewegungskünste

Einzel- oder Partnerdemonstration verschiedener Techniken und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) aus
Akrobatik oder
Jonglieren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

2.4  Leichtathletik

Demonstration der Techniken aus den Bereichen
Weitsprung,
Hochsprung,
Wurf oder Stoß (Ball oder Schleuderball oder Kugel nach Wahl des Prüfungsteilnehmers).

2.5  Schwimmen

Demonstration der Techniken
des Brustschwimmens und
einer zweiten international zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich Start und Wende.

2.6  Turnen an Geräten

Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben)
am Boden und
am Reck (Studenten) bzw. am Stufenbarren (Studentinnen).
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zwölf geteilt.