Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019

4. Vertieft studiertes Fach

4.1 

In der praktischen Prüfung nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

4.1.1  Sportspiel I

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers

4.1.1.1  Leistungsprüfung

Spielleistung von ca. 2 x 15 Minuten. Grundsätzlich wird in Anlehnung an die internationalen Regeln gespielt. Die Prüfer können zur Sicherung des Prüfungserfolgs beurteilungsgerechte Situationen arrangieren. Als Bewertungskriterien werden die spielgerechte Anwendung der sportartspezifischen Techniken sowie das spielgerechte individual- und mannschaftstaktische Verhalten in Angriff und Abwehr herangezogen.

4.1.1.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
gegebenenfalls situationsgerechtes taktisches Verhalten.
Die Leistung nach Nr. 4.1.1.1 wird zweifach, die Einzelleistungen nach Nr. 4.1.1.2 werden je einfach gewertet.

4.1.2  Sportspiel II

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers, ausgenommen das unter Nr. 4.1.1 gewählte Sportspiel
Es gelten die Regelungen nach Nr. 4.1.1 sinngemäß.

4.1.3  Leichtathletik

4.1.3.1  Leistungsprüfung

Je eine Prüfung aus
Lauf (100 m-Lauf oder 3000 m-Lauf),
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Wertungstabellen siehe Anhang 1.

4.1.3.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration je einer Technik aus zwei der Bereiche
Hürdenlauf,
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Die unter Nr. 4.1.3.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählten Disziplinen dürfen unter Nr. 4.1.3.2 nicht erneut gewählt werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).

4.1.4  Schwimmen

4.1.4.1  Leistungsprüfung

100-m-Schwimmen nach Zeit in einer der vier international zugelassenen Schwimmarten,
Wertungstabellen siehe Anhang 2.

4.1.4.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration der Technik von zwei der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich Start und Wende.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
Die unter Nr. 4.1.4.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwimmart darf unter Nr. 4.1.4.2 nicht erneut herangezogen werden.
Die Leistung nach Nr. 4.1.4.1 wird zweifach, die Einzelleistungen nach Nr. 4.1.4.2 werden je einfach gewertet.

4.1.5  Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste

4.1.5.1 

Je eine mindestens fünfteilige Kürübung mit mindestens zwei Pflichtteilen (von den Prüfern vorgegeben) an den Geräten
Boden,
Reck (Studenten),
Barren (Studenten),
Stufenbarren (Studentinnen),
Schwebebalken (Studentinnen).

4.1.5.2 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in einem der Bereiche
Akrobatik,
Jonglieren,
Einradfahren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
räumliche Gestaltung,
Ausführung (Präzision, Rhythmus),
Ausdruck und Originalität,
Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.

4.1.6  Gymnastik und Tanz

4.1.6.1 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Tanz
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).

4.1.6.2 

Demonstration einer mehrteiligen Komplexübung in Gymnastik mit Handgerät (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Musikinterpretation,
Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
räumliche Gestaltung,
Ausführung (Präzision, Rhythmus),
Gesamteindruck (Ausdruck und Originalität),
Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.
Die Einzelleistung nach Nr. 4.1.6.1 wird zweifach gewertet.

4.1.7  Schneesport

(Ski alpin oder Snowboard oder Skilanglauf)

4.1.7.1  Leistungsprüfung

Freies, geländeangepasstes Fahren mit Alpinski oder Snowboard (ggf. auf mehreren Teilstrecken) oder geländeangepasstes Laufen über eine Strecke mittlerer Schwierigkeit von etwa fünf Kilometern (ggf. auf mehreren Teilstrecken)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
variable, geländeangepasste Anwendung verschiedener Techniken,
Bewegungspräzision und Bewegungsrhythmus.

4.1.7.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
Die Leistung nach Nr. 4.1.7.1 wird zweifach, die Leistung nach Nr. 4.1.7.2 wird einfach gewertet.

4.2 

Mündlich-theoretische Prüfungen nach § 83 Abs. 3 Nr. 2:
In jedem Prüfungsgebiet findet eine mündliche Prüfung im Umfang von zehn Minuten statt.