Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019

1. Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktik der Grundschule

In der praktischen Prüfung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 c sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

1.1  Sportspiele

Demonstration von Grundtechniken in je einer spielspezifischen Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben) aus zwei der folgenden Sportspiele
Basketball,
Fußball,
Handball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

1.2  Gymnastik und Tanz

Demonstration grundschulspezifischer Variationen und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) in
Gymnastik mit Handgerät und
Tanz.

1.3  Leichtathletik

Demonstration der Techniken aus den Bereichen
Sprung (Weit- oder Hochsprung nach Wahl des Prüfungsteilnehmers) und
Wurf (Ball oder Schleuderball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers).

1.4  Schwimmen

Demonstration der Techniken
des Brustschwimmens und
einer zweiten international zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich Start und Wende.

1.5  Turnen an Geräten

Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben)
am Boden und
am Reck (Studenten) bzw. am Stufenbarren (Studentinnen).
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zehn geteilt.