Inhalt

VollzBekLABV
Text gilt ab: 01.10.2009

5. Information, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

1Die Landesanwaltschaft Bayern informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Staatsbehörden so umfassend wie möglich über die Verwaltungsrechtsprechung. 2Soweit es die Erfüllung der sonstigen Aufgaben zulässt, informiert die Landesanwaltschaft Bayern im Rahmen des § 8 AGO auch die Öffentlichkeit über wichtige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.