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VollzBekLABV
Text gilt ab: 01.10.2009

3. Vertretung des öffentlichen Interesses (§ 5 LABV)

3.1 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 LABV)

1Die Regierungen können sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insbesondere beteiligen, wenn
a)
die Gültigkeit einer Rechtsnorm im Streit steht,
b)
die Zuständigkeit einer Behörde oder organisationsrechtliche Fragen umstritten sind,
c)
es um die Gültigkeit öffentlicher Wahlen geht,
d)
dem Rechtsstreit wegen der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung oder wegen der Höhe des Streitgegenstandswertes erhebliche Bedeutung für die öffentlichen Finanzen zukommt,
e)
eine Frage zu entscheiden ist, der über den konkreten Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung für die Verwaltungspraxis zukommt oder
f)
eine Frage zu entscheiden ist, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden kann.
2Darüber hinaus sollten sich die Regierungen beteiligen, sofern das Gericht die Beteiligung der Vertretung des öffentlichen Interesses angeregt hat.

3.1.1 

1Die Regierungen entscheiden vorbehaltlich des Weisungsrechts der Staatsregierung (§ 5 Abs. 3 LABV), ob und in welcher Weise sie das öffentliche Interesse in einzelnen Verwaltungsstreitverfahren vertreten. 2Sie können im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem fachlich zuständigen Staatsministerium für einzelne oder mehrere Rechtsgebiete eine allgemeine Verzichtserklärung oder eine auf die Entgegennahme der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts beschränkte Beteiligungserklärung abgeben.

3.1.2 

Nimmt die Regierung die Vertretung des öffentlichen Interesses in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wahr, unterrichtet sie hierüber die Landesanwaltschaft Bayern durch Übersendung der maßgeblichen Verfahrensunterlagen, soweit das Verfahren von besonders herausgehobener Bedeutung ist oder eine herausragende öffentliche Aufmerksamkeit erwarten lässt.

3.1.3 

1Ist aus der Sicht der Regierung als Vertretung des öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel veranlasst oder bestehen dort Zweifel über dessen Zweckmäßigkeit, so unterrichtet die Vertretung des öffentlichen Interesses nach Zustellung (oder sonstiger Kenntnisnahme) der betreffenden Entscheidung unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern und klärt gemeinsam mit dieser ab, ob und von welcher dieser Behörden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 LABV) ein Rechtsmittel eingelegt oder ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt und begründet werden soll. 2Dies gilt nicht in Eilfällen, wenn der mit der Abklärung verbundene Zeitaufwand die rechtzeitige Bearbeitung des Verfahrens in Frage stellen würde.

3.2 Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LABV)

An Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, in denen der Freistaat Bayern nicht bereits im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 LABV beteiligt ist, soll sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertretung des öffentlichen Interesses beteiligen.

3.3 Umfang der Beteiligung als Vertretung des öffentlichen Interesses

1Die Beteiligung erfolgt durch eine dem Gericht gegenüber abzugebende ausdrückliche Erklärung, durch schriftsätzliche Äußerung in der Sache oder durch Anwesenheit als Vertretung des öffentlichen Interesses in einem Gerichtstermin (z.B. mündliche Verhandlung, Beweistermin). 2Die Vertretung des öffentlichen Interesses kann ihre Beteiligung an Verfahren auf die Entgegennahme der dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten übermittelten Schriftsätze oder der verfahrensabschließenden Entscheidung des Gerichts beschränken. 3Sie kann ihre Beteiligung jederzeit dem Gericht gegenüber für beendet erklären.