Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

5.  Beschaffung der lernmittelfrei auszugebenden Lernmittel, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung

1Die Schule stellt den Gesamtbedarf an Lernmitteln und die Anzahl der vorhandenen Lernmittel der jeweils benötigten Art fest. 2Decken die vorhandenen Lernmittel den so ermittelten Bedarf nicht, beschaffen Schulen, für die der Staat den Sachaufwand trägt, die fehlenden Lernmittel entweder selbst oder fordern sie beim Aufwandsträger an. 3Für Schulen, deren Sachaufwand eine kommunale Körperschaft trägt, bestimmt die Körperschaft die Art der Beschaffung und Bewirtschaftung der Lernmittel.